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Jobcenter müssen keine Tilgungsleistungen für Wohneigentum übernehmen
Nach Rechtsauffassung des Bayrischen LSG, Beschluss vom 11.04.2013 Az. L 11 AS 109/13 B PKH bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R) keine hinreichende Erfolgsaussicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153220
Der Kaufvertrag über die Immobilie sei erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als bereits ein Antrag auf Alg II gestellt worden sei.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R - sowie Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R ) muss zur Übernahme von Tilgungsleistungen ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn Immobilien vor dem Leistungsbezug erworben worden sind.
Hieran fehlt es vorliegend, denn die Klägerin hatte bereits einen Antrag auf Alg II gestellt und wegen der lediglich ausgeübten geringfügigen Tätigkeit war für die Klägerin ein Leistungsbezug absehbar.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/jobcenter-mussen-keine.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153220
Der Kaufvertrag über die Immobilie sei erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als bereits ein Antrag auf Alg II gestellt worden sei.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R - sowie Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R ) muss zur Übernahme von Tilgungsleistungen ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn Immobilien vor dem Leistungsbezug erworben worden sind.
Hieran fehlt es vorliegend, denn die Klägerin hatte bereits einen Antrag auf Alg II gestellt und wegen der lediglich ausgeübten geringfügigen Tätigkeit war für die Klägerin ein Leistungsbezug absehbar.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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