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Nach einer Wohnungsmodernisierung müssen die Jobcenter auch die erhöhten Mietkosten übernehmen
BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
Nach einer Wohnungsmodernisierung müssen die Jobcenter
auch die erhöhten Mietkosten übernehmen, dies gilt selbst dann, wenn der
Hartz-IV-Empfänger die Modernisierung gewünscht hat, wie das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil entschied. (Az: B 4 AS 32/12 R).
Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung
eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der
Berliner Klägerin ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke
nicht vorliegt.
Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs
2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung
durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des
SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des
hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung
auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz
nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem
Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten
innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen)
Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte.
Anmerkung: Interessant ist Randziffer 23:
Nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II wird nur der bisherige
Bedarf an Unterkunftskosten anerkannt bzw werden die KdU-Leistungen
"weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen
Aufwendungen erbracht", wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug
die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Fraglich ist schon, ob das vom LSG festgestellte
Verhalten der Klägerinnen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung
erfüllt.
Als einen Umzug rechtfertigende Umstände sind auch
objektiv bestehende sachliche Gründe jenseits einer zwingenden Notwendigkeit
eines Umzugs - hier übertragen auf die Vereinbarung einer Modernisierung - zu
beachten und von den Leistungsberechtigten nur maßvolle Beschränkungen ihrer
Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10
R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17).
Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer
und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorgelegen hat, von dem sich
auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde (BSG aaO).
S.a. Sozialrechtsexperte:Vorinstanz-
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/nach-einer-wohnungsmodernisierung.html
Willi S
Nach einer Wohnungsmodernisierung müssen die Jobcenter
auch die erhöhten Mietkosten übernehmen, dies gilt selbst dann, wenn der
Hartz-IV-Empfänger die Modernisierung gewünscht hat, wie das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil entschied. (Az: B 4 AS 32/12 R).
Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung
eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der
Berliner Klägerin ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke
nicht vorliegt.
Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs
2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung
durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des
SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des
hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung
auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz
nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem
Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten
innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen)
Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte.
Anmerkung: Interessant ist Randziffer 23:
Nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II wird nur der bisherige
Bedarf an Unterkunftskosten anerkannt bzw werden die KdU-Leistungen
"weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen
Aufwendungen erbracht", wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug
die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Fraglich ist schon, ob das vom LSG festgestellte
Verhalten der Klägerinnen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung
erfüllt.
Als einen Umzug rechtfertigende Umstände sind auch
objektiv bestehende sachliche Gründe jenseits einer zwingenden Notwendigkeit
eines Umzugs - hier übertragen auf die Vereinbarung einer Modernisierung - zu
beachten und von den Leistungsberechtigten nur maßvolle Beschränkungen ihrer
Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10
R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17).
Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer
und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorgelegen hat, von dem sich
auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde (BSG aaO).
S.a. Sozialrechtsexperte:Vorinstanz-
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
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Willi S
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