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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Apr 2013 - 11:16

Dies die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Baden-Württemberg , Urteil vom 22.03.2013 -
L 8
AL 1225/11
, Revision wird zugelassen

Der Alg-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der
vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland
versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr.
883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht
fiktiv nach § 152 SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB
III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu
EG-VO 1408/71).


Anmerkung:

Der EuGH hat entschieden, dass ein arbeitslos
gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem
Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner
letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat.


EuGH vom 11.04.2013
Az.
C-443/11


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/arbeitslosengeldanspruchdie-eine.html

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