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SG Leipzig: § 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)
Das SG Leipzig hat mit Urteil vom 15.02.2013 Az. S 20 AS 2707/12 wie folgt entschieden:
Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes zu den sog. Mietobergrenzen ist mit dem
Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)
nicht vereinbar, die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt.
§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit.
Es ist weder Aufgabe der
Verwaltung noch der Rechtsprechung die Höhe bzw. den Umfang des sich
aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu
bestimmen.
Dies ist allein Sache des Gesetzgebers und zwar, da es sich beim SGB II um Bundesrecht handelt, primär des Bundesgesetzgebers.
Denn
auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören mit zum
existenznotwendigen Bedarf. Letzteres ist dem Gesetzgeber durchaus
bewusst (siehe BT-Drucks. 17/3404, Seite 42 – 44).
Zum Volltext des Urteils des SG Leipzig vom 15.02.2013, Az. S 20 AS 2707/12, Berufung zugelassen
Rechtstipp: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09
Der
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom
09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-leipzig-22-abs-1-s-1-sgb-ii-genugt.html
Willi S
Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes zu den sog. Mietobergrenzen ist mit dem
Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)
nicht vereinbar, die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt.
§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit.
Es ist weder Aufgabe der
Verwaltung noch der Rechtsprechung die Höhe bzw. den Umfang des sich
aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu
bestimmen.
Dies ist allein Sache des Gesetzgebers und zwar, da es sich beim SGB II um Bundesrecht handelt, primär des Bundesgesetzgebers.
Denn
auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören mit zum
existenznotwendigen Bedarf. Letzteres ist dem Gesetzgeber durchaus
bewusst (siehe BT-Drucks. 17/3404, Seite 42 – 44).
Zum Volltext des Urteils des SG Leipzig vom 15.02.2013, Az. S 20 AS 2707/12, Berufung zugelassen
Rechtstipp: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09
Der
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom
09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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