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LSG Schleswig-Holstein: EU Bürger die in einem Mitgliedstaat beschäftig sind oder waren haben einen ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung und damit Anspruch auf SGB II – Existenzsicherungsleistungen
Mit diesem Urteil stellt das LSG Schleswig-Holstein klar, dass, wenn der vorherige Aufenthaltsgrund nicht Arbeitssuche, sondern arbeiten war, sich durch die Ausbildung der Kinder weitere Aufenthalts- und SGB II – Ansprüche ergeben.
Leitsatz dazu: „Das LSG Schleswig-Holstein hält den Leistungsausschluss für rechtswidrig. In seinem Beschluss vom 17.02.2017 (L 6 AS 11/17 B ER) heißt es dazu: „Für die Zeit ab 29. Dezember 2016 ist zwar mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II ein neuer Ausschlussgrund eingeführt worden, der sich auf Personen bezieht, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 herleiten. Diesen Leistungsausschluss hält der Senat allerdings bei vorläufiger Würdigung für gemeinschaftsrechtswidrig. Da eine Vorlage an den EuGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, geht er nach Folgenabwägung vorläufig von einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus.“
Art. 10 VO (EU) 492/2011 sieht vor, dass Kinder von Bürgern und Bürgerinnen der EU, die in einem Mitgliedstaat beschäftig sind oder waren, ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben sie deshalb ein eigenständiges, von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie die Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Damit sie dieses Recht auch nutzen können, kann bei Minderjährigen ein sorgeberechtigter Elternteil daraus ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, das unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ist“ (Peter F. Müller, ehrenamtlicher Berater und Mitglied der AG Juristen beim Arbeitslosenverband Berlin e.V)
Ich denke es ist für die Beratungspraxis sehr wichtig. Das Urteil gibt es hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2186/
Willi S
Leitsatz dazu: „Das LSG Schleswig-Holstein hält den Leistungsausschluss für rechtswidrig. In seinem Beschluss vom 17.02.2017 (L 6 AS 11/17 B ER) heißt es dazu: „Für die Zeit ab 29. Dezember 2016 ist zwar mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II ein neuer Ausschlussgrund eingeführt worden, der sich auf Personen bezieht, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 herleiten. Diesen Leistungsausschluss hält der Senat allerdings bei vorläufiger Würdigung für gemeinschaftsrechtswidrig. Da eine Vorlage an den EuGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, geht er nach Folgenabwägung vorläufig von einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus.“
Art. 10 VO (EU) 492/2011 sieht vor, dass Kinder von Bürgern und Bürgerinnen der EU, die in einem Mitgliedstaat beschäftig sind oder waren, ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben sie deshalb ein eigenständiges, von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie die Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Damit sie dieses Recht auch nutzen können, kann bei Minderjährigen ein sorgeberechtigter Elternteil daraus ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, das unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ist“ (Peter F. Müller, ehrenamtlicher Berater und Mitglied der AG Juristen beim Arbeitslosenverband Berlin e.V)
Ich denke es ist für die Beratungspraxis sehr wichtig. Das Urteil gibt es hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912
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Willi S
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