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Vertragsauflösung Vermögensgegenstand doch Hilfebedürftig Bei der Forderung aus einer privaten Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung handelt es sich um einen Vermögensgegenstand,der die Hilfebedürftigkeit nach SGB 2 ausschließt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 27.02.2012, - L 19 AS 2027/10 -
Verfügt
die Antragstellerin über ein verwertbares Vermögen in Form von
Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung , das ihren Bedarf
nach dem SGB II gedeckt hat handelt es sich um ein zu berücksichtigendes
Vermögen , dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist .
Vermögen
i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu
gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder
nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von
Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen
als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere
Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen
tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert
und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen.
Daher
können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als
Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS
70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.) Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II
sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur
Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4
AS 70/09 R = juris Rn 14, 15).
Insoweit handelt es sich bei der
Forderung aus einer Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen
Vertragsauflösung um einen Vermögensgegenstand.
Bei dem
Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung handelt es sich um einen
verwertbaren Vermögensgegenstand. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn
seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Verwertbare Vermögensgegenstände
i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1
SGB II) zu berücksichtigen (siehe für private Rentenversicherungen: BSG
Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Für die
Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in
dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4
AS 58/08 R= juris Rn 17).
Zu diesem Zeitpunkt und auch während
des streitigen Zeitraums hat der Verkehrswert der privaten
Rentenversicherung die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4
SGB II überschritten. Bei einer Rentenversicherung ergibt sich der
Verkehrswert aus deren Rückkaufswert (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B
14 AS 27/07 R = juris Rn 19).
Zu Gunsten der Klägerin greifen
die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei der Rentenversicherung
nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördertes Vermögen handelt und die Klägerin nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist
(zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und
Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG, Urteile vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und - B 14/7b AS
56/06 R = nach juris Rn 29f, 32f). Die Klägerin hat im streitigen
Zeitraum auch keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. §
168 Abs. 3 VVG in Kraft ab dem 01.01.2008 mit der Q Versicherung
vereinbart gehabt.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Schutz
der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5 SGB II verneint.
Danach ist ein Vermögen nicht zu
berücksichtigen ist, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
und Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt
ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder
die Verwertung des Vermögens gefährdet wird.
Ein Vermögen ist zum
baldigen Erwerb eines Hausgrundstückes in angemessener Größe nur dann
bestimmt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige das Vermögen in naher Zukunft
mit einer gewissen Sicherheit in eine Eigentumswohnung oder ein
Hausgrundstück umwandeln wird. Es ist eine zielgerichtete und
realistische Planung erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., §
12 Rn 55; vgl. Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV:
Urteil vom 29.01.1997 - 11 R AR 63/96 = juris Rn 16 und vom 04.09.1979 -
7 RAr 115/78 = juris Rn 27; LSG Hessen Urteil vom 26.01.2009 - L 9 SO
48/07 - zum gleichlautenden § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).
Es
müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erkennen lassen, dass
die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar ist
(vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011 - L 3 AS 147/09 = juris
Rn 33). Dies nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige ein Vermögen hat,
das in Verbindung mit möglichen weiteren Einkünften nicht ausreichen
wird, um in absehbarer Zeit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu
erwerben (vgl. BSG Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27).
Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung eines Hauses oder
einer Eigentumswohnung darf nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum
oder ein Gedankenspiel sein.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150968&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bei-der-forderung-aus-einer-privaten.html
Gruß Willi S
Verfügt
die Antragstellerin über ein verwertbares Vermögen in Form von
Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung , das ihren Bedarf
nach dem SGB II gedeckt hat handelt es sich um ein zu berücksichtigendes
Vermögen , dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist .
Vermögen
i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu
gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder
nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von
Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen
als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere
Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen
tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert
und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen.
Daher
können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als
Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS
70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.) Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II
sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur
Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4
AS 70/09 R = juris Rn 14, 15).
Insoweit handelt es sich bei der
Forderung aus einer Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen
Vertragsauflösung um einen Vermögensgegenstand.
Bei dem
Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung handelt es sich um einen
verwertbaren Vermögensgegenstand. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn
seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Verwertbare Vermögensgegenstände
i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1
SGB II) zu berücksichtigen (siehe für private Rentenversicherungen: BSG
Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Für die
Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in
dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4
AS 58/08 R= juris Rn 17).
Zu diesem Zeitpunkt und auch während
des streitigen Zeitraums hat der Verkehrswert der privaten
Rentenversicherung die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4
SGB II überschritten. Bei einer Rentenversicherung ergibt sich der
Verkehrswert aus deren Rückkaufswert (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B
14 AS 27/07 R = juris Rn 19).
Zu Gunsten der Klägerin greifen
die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei der Rentenversicherung
nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördertes Vermögen handelt und die Klägerin nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist
(zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und
Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG, Urteile vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und - B 14/7b AS
56/06 R = nach juris Rn 29f, 32f). Die Klägerin hat im streitigen
Zeitraum auch keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. §
168 Abs. 3 VVG in Kraft ab dem 01.01.2008 mit der Q Versicherung
vereinbart gehabt.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Schutz
der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5 SGB II verneint.
Danach ist ein Vermögen nicht zu
berücksichtigen ist, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
und Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt
ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder
die Verwertung des Vermögens gefährdet wird.
Ein Vermögen ist zum
baldigen Erwerb eines Hausgrundstückes in angemessener Größe nur dann
bestimmt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige das Vermögen in naher Zukunft
mit einer gewissen Sicherheit in eine Eigentumswohnung oder ein
Hausgrundstück umwandeln wird. Es ist eine zielgerichtete und
realistische Planung erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., §
12 Rn 55; vgl. Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV:
Urteil vom 29.01.1997 - 11 R AR 63/96 = juris Rn 16 und vom 04.09.1979 -
7 RAr 115/78 = juris Rn 27; LSG Hessen Urteil vom 26.01.2009 - L 9 SO
48/07 - zum gleichlautenden § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).
Es
müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erkennen lassen, dass
die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar ist
(vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011 - L 3 AS 147/09 = juris
Rn 33). Dies nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige ein Vermögen hat,
das in Verbindung mit möglichen weiteren Einkünften nicht ausreichen
wird, um in absehbarer Zeit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu
erwerben (vgl. BSG Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27).
Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung eines Hauses oder
einer Eigentumswohnung darf nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum
oder ein Gedankenspiel sein.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150968&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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