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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II

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  Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II Empty Sanktionierung junger Hilfebedürftig (§ 31 Abs. 5 B II

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 16:23


Vor der Sanktion hat eine Inzidentprüfung stattzufinden

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_02.pdf


Unvereinbarkeit der Sanktionsschärfung mit Art. 3 Abs. 1 GG

Aus: info also 2011 Heft 3, 124
Die besondere Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im SGB II (Teil 2)
Uwe Berlit
VIII. Sanktionierung junger Hilfebedürftiger (§ 31 Abs. 5 SGB II)
3. Unvereinbarkeit der Sanktionsschärfung mit Art. 3 Abs. 1 GG
3.1 Prüfungsdichte

Die Sanktionsverschärfung knüpft an ein personenbezogenes Merkmal an, das für den Einzelnen nicht verfügbar ist und daher den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG1 ähnelt, und hat mit dem vollständigen, zeitweiligen Wegfall zur Existenzsicherung notwendiger Leistungen eine erhebliche Grundrechtsrelevanz, die durch die Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über Sach- und geldwerte Leistungen gemildert, aber nicht behoben wird. Betroffen ist der Schutzbereich des aus der Menschenwürde hergeleiteten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, in den schneller und intensiver eingegriffen wird als bei über 25-Jährigen.2 Die Prüfung ist daher nicht auf eine Evidenzprüfung zu beschränken.3 Geboten ist eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung, die nach hinreichend gewichtigen Gründen für die Unterscheidung fragt. Solche Gründe liegen nicht vor.
3.2 Eignung
Der fiskalische Grund zusätzlicher Einsparungen4 scheidet als Unterscheidungsmerkmal aus, weil er nicht speziell an die Gruppe der 25-Jährigen anknüpft.
Im Vordergrund steht das legitime Ziel, einer Verfestigung von Arbeitslosigkeit gerade bei jungen Menschen entgegenzuwirken,5 deren Bereitschaft und Willen, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, zu stärken und ihre schnellere Integration in den Arbeitsmarkt zu bewirken.6 Diese Ziele gelten indes grundsätzlich auch für über 25-Jährige.
Die besondere Situation am Einstieg in das Berufsleben rechtfertigt auch eine intensivere Betreuung und Beratung der unter 25-Jährigen, wie sie § 3 Abs. 2 SGB II vorsieht. Die Wohltat intensiverer Betreuung rechtfertigt aber für sich allein nicht eine schärfere Sanktionierung. Sozialrechtsverhältnisse sind Rechtsverhältnisse, keine personalisierten Dankbarkeitsbeziehungen. Die intensivere Betreuung erhöht allerdings Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit verhängter Sanktionen; sie schafft mehr Sanktionsanlässe. Dies ist auch der Grund für die signifikant höhere Sanktionsquote junger Hilfebedürftiger.
Eine nicht häufigere, sondern auch schärfere Sanktion wäre nur dann zur Erreichung des erstrebten Zieles geeignet, wenn es bei einer statthaften typisierenden Betrachtungsweise bei den unter 25-Jährigen anderer Reaktionen bedürfte, um das »Erziehungs«- bzw. Verhaltensänderungsziel zu befördern oder sonst die (dauerhafte) Eingliederung in den Arbeitsmarkt voranzubringen. In Betracht kommen z.B. eine geringere Sanktionsempfindlichkeit, ein höheres Sanktionsbedürfnis oder sonstige, typischerweise
altersabhängig abweichende Reaktionen auf Leistungskürzungen. Bereits für die (bessere) Eignung der schärferen Reaktionen fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten.
Bei einem strengeren Maßstab ist auch der Gestaltungsspielraum überschritten, der im gewaltenteilenden Rechtsstaat dem sozialgestaltenden Gesetzgeber zuzubilligen ist: Der Gesetzgeber hat eben keinen »verfassungsrechtlichen Freibrief, praktisch jede pseudopädagogische Stammtisch-Weisheit in Gesetzesform zu gießen«.7 Die im Urteil vom 9. 2. 20108 geforderte realitätsgerechte Bedarfsbemessung verlangt auch für den sanktionierenden Entzug der zur Existenzsicherung erforderlichen Leistungen eine realitätsgerechte, empirisch zumindest in Ansätzen fundierte Begründung für die Eignung verschärfter Sanktionen. Sie ist nicht erkennbar. Dass unter 25-Jährige möglicherweise deswegen »sanktionsunempfindlicher« seien, weil Sanktionen durch besser funktionierende familiäre Netzwerke aufgefangen werden, ist nicht mehr als eine Vermutung. Normativ wäre dieser sozialrechtlich nicht abzuverlangende Verweis auf vermutete familiäre Solidarität unbeachtlich, weil sie eine zwangsweise Mitbetroffenheit selbst nicht sanktionierbarer Personen voraussetzt.
Auch sonst steht die Sanktionsschärfung normativ in einem systematischen Spannungsverhältnis zu den Grundannahmen des Jugendstrafrechts und der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Rechtsgebiete anerkennen die besondere Lebens- und Entwicklungslage, in der sich junge Menschen befinden können, und setzen auf differenzierende, stützende Einwirkung statt auf undifferenzierte Härte. Für eine Betrachtung, die bei den typischerweise zu erwartenden Sanktionswirkungen an Lebenslagen und Entwicklungsphasen anknüpfen will, ist die gezogene Altersgrenze ungeeignet, weil sich der Übergang in das »Erwachsenenalter« als Prozess ohne klare Zäsuren gestaltet.9
Tragfähige Gründe für die Differenzierung vermissen auf Fachebene inzwischen überwiegend auch die Länder. In ihrem Vorschlag zur grundsätzlichen Überarbeitung des Sanktionensystems schlagen sie eine Streichung der besonderen Sanktionsfolgen für unter 25-jährige Hilfeempfänger vor10 und begründen dies u.a. mit den unverhältnismäßigen Sanktionsfolgen, der mittelbaren Mitbetroffenheit Dritter und damit, dass positiv das Verhalten steuernde Effekte dieser schwerwiegenden Sanktion nicht ohne Weiteres zu erwarten seien.11
3.3 Erforderlichkeit
Bei unterstellter Eignung muss die Sanktionsschärfung weiterhin zur Zielerreichung erforderlich und im engeren Sinne angemessen sein, um die Differenzierung zu rechtfertigen. Die Erforderlichkeit fehlt, wenn Mittel gleicher Eignung, aber geringerer Eingriffsintensität zur Verfügung stehen. Diese stehen mit einer intensiveren und zielgerichteteren Betreuung zur Verfügung. Diese führt ohnehin wegen der für alle geltenden, stufenweisen Sanktionsschärfung zu einem im Ergebnis höheren Sanktionsniveau, das nach besonderen Mitteln der situationsadäquaten Sanktionsmilderung verlangt, wie es im Ansatz in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II vorgesehen ist.
3.4 Angemessenheit und ergänzende Jugendhilfe
Bei der Angemessenheit im engeren Sinne kommen all jene Erwägungen zum Tragen, die sich gegen einen vollständigen Leistungswegfall selbst richten. Der Gesetzgeber selbst sieht durch das Gebot, dass bei einer Kürzung um mehr als 30 v.H. ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden können (§ 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II), Milderungsbedarf,
durch den – jedenfalls bei verfassungskonformer Anwendung12 – sichergestellt werden kann, dass das physiologische Existenzminimum nicht vorenthalten bleibt.
Bei der Sanktionierung junger Menschen, die noch im Leistungsbereich des Jugendhilferechts stehen (§ 7 Abs. 1 SGB VIII), kann für die Verhältnismäßigkeit i.e.S. beachtlich werden, ob die Folgen einer Sanktionierung nach dem SGB II durch Leistungen nach dem SGB VIII, insb. der Jugendsozialarbeit, aufgefangen werden können.13 Im Regelfall scheidet dies indes aus.
Die Leistungen der Jugendhilfe gehen dem SGB II zwar vor, nicht aber in Bezug auf die Leistungen nach § 3 Abs. 2, §§ 14 bis 16 SGB II, die ihrerseits den Integrationsleistungen vergleichbare Maßnahmen und Leistungen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) nachrangig werden lassen.14 Mit der Kürzung bzw. dem Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) werden junge Erwachsene systematisch nicht aus dem Betreuungssystem des SGB II und den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) sowie den damit verbundenen Beratungs- und Betreuungspflichten ausgeschlossen. Leistungen nach § 13 SGB VIII sind typischerweise auch keine kommunalen Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II).
Eine echte Leistungskonkurrenz besteht aber nur bei nach Ansatz und Zielrichtung kongruenten, »gleichartigen« Leistungen.15 Dies schließt bei jungen Menschen, die nach § 13 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, Jugendhilfeleistungen nicht aus, bei denen der Schwerpunkt auf sozialpädagogischen Hilfen zur sozialen Integration unter Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten liegt und die nicht primär auf die schulische oder berufliche Ausbildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt gerichtet sind.16 Soweit nicht der Grund für das zur Sanktionierung führende Fehlverhalten eines jungen Menschen ohnehin in individuellen Beeinträchtigungen, defizitären Lebenslagen und psychischen Belastungen zu finden ist,17 kann die Sanktionierung nach dem SGB II zu einer Lebenslage führen, die durch Leistungen nach § 13 SGB VIII aufzufangen ist, um eine Verstärkung und Dynamik der Abwärtsspirale von Ausgrenzung abzuwenden.18 Die Möglichkeit der jugendhilferechtlichen Milderung grundsicherungsrechtlich bewirkter Problemlagen bewirkt für sich allein indes noch nicht, dass die verschärfte Sanktionierung angemessen i.e.S. wird. Umgekehrt konterkarieren Leistungen nach § 13 SGB VIII, die bei sanktionierten jungen Menschen desintegrierende Sanktionsfolgen mildern, nicht den durch die Sanktionsschärfung gewollten Sanktionszweck: Er ist nicht auf soziale Ausgliederung gerichtet.
Die rein wirtschaftlichen Folgen einer verschärften Sanktionierung können SGB VIII-Leistungen nur im Ausnahmefall abfangen. Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen sieht § 39 SGB VIII als Annexleistungen nur bei Jugendhilfemaßnahmen außerhalb des Elternhauses vor. Einkommensarmut für sich allein löst keinen jugendhilferechtlichen Bedarf aus.19 Werden wegen anderweitig jugendhilferechtlich erforderlicher Betreuung bereits Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII gewährt, die nach § 10 Abs. 3 SGB VIII den allerdings insoweit kongruenten20 Leistungen nach dem SGB II vorgehen, werden regelmäßig schon nach § 9 Abs. 1 SGB II ergänzende SGB II-Leistungen ausscheiden.21 Eine Leistungskürzung kann hier allenfalls in Ausnahmefällen erheblich werden und bewirkt dann, dass der volle Unterhalt nach § 39 SGB VIII zu gewähren ist.
3.5 Rechtsfolge: Nichtigkeit der Sanktionsschärfung
Die hiernach gleichheitswidrig schärfere Sanktionierung ist nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über den gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu messen. Die Sanktionierung betrifft eine Leistung, die der insoweit verfassungskonkretisierende Gesetzgeber grundsätzlich als erforderlich angesehen hat, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß durch eine Sanktionsschärfung für alle Hilfebedürftigen beseitigt, so dass § 31 Abs. 5 SGB II nicht nur mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern nichtig ist.22
4. Unvereinbarkeit mit Unionsrecht?
Für die Sanktionsschärfung wird darüber hinaus auch vertreten, dass sie mit Unionsrecht unvereinbar sei.23 Nach dem hier vertretenen Ansatz zur begrenzten Reichweite der Einwirkung des primären und sekundären Unionsrechts auf das nationale Sozialrecht24 verstößt § 31 Abs. 5 SGB II nicht auch gegen ein unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung;25 auch der Regelungsbereich des § 19a SGB IV als einfachgesetzliche Umsetzung der Rahmenrichtlinie ist nicht berührt.
IX. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe26 am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§§ 28 ff. E-SGB II-ÄndG 2010), die jungen Menschen vorbehalten sind, sollen nur kurz gestreift werden.27 Diese Leistungen haben unter verschiedenen Aspekten »paradigmatische Bedeutung«.
1. SGB II und Finanzpolitik
Die Bildungs- und Teilhabebedarfe (und der Streit um sie) unterstreichen, dass hinter der optimalen Gestaltung und Zuordnung existenzsichernder Leistungen auch eine finanz- und föderalismuspolitische Dimension steht.
Dies beginnt mit unterschiedlichen Möglichkeiten der »Refinanzierung« und der öffentlich betonten Dotierung des Bildungs- und Teilhabepakets mit ca. 833 Mio €,28 die nun zusätzlich den Kindern und Jugendlichen in armen Familien zugute komme. Finanzpolitisch ist dies eine »Mogelpackung«. Aus dem Budget von Familien im SGB II-Leistungsbezug sind zum 1. 1. 2011 durch die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit von Erziehungsgeld29 ca. 500 Mio €30 entnommen worden, ca. 125 Mio € für das Schulbücherpaket sind geltendes Recht, weitere 136 Mio € kommen nicht bei den Familien an, sondern waren für Verwaltungskosten verplant. Auch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bildungs- und Teilhabebedarfe bei der Bemessung der Regelleistungshöhe für diese Altersgruppe herausgerechnet worden sind, bleiben – nach dem Finanzierungstableau des Gesetzentwurfes31 und unter Vernachlässigung von Kürzungen bei schul- und teilhabebezogenen Leistungen der Länder und Kommunen – ca. 72 Mio €, die zusätzlich bei den Familien ankommen.32 Dies macht unter 5 v.H. des Betrages aus, den der Bundeshaushalt durch die Aufhebung der Rentenversicherungsbeiträge für SGB II-Leistungsberechtigte langfristig der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Kommunen aufgebürdet hat.
Durch das Urteil vom 9. 2. 201033 vorprogrammiert ist eine gewisse Verwerfung in der bundesstaatlichen Kompetenzordnung, der im Regelfall des Art. 104a GG neben der Durchführungsverantwortung auch die Finanzierungsverantwortung korrespondiert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bedarfen, die bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch SGB II-Leistungen zu decken sind, auch die nicht durch anderweitige Leistungen gedeckten Kosten
des Schulbesuchs sowie Bedarfe für die Persönlichkeitsentwicklung zugeordnet, die auf kommunaler Ebene oftmals durch (subventionierte oder kostenfreie) Infrastrukturangebote gedeckt werden oder der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen sind.34 Der Bund steht hiernach in der Gewährleistungs- und Finanzierungsverantwortung, obwohl Bildung und Teilhabe bislang – und aus gutem Grund – Domäne (und Verantwortung) der Länder und ihrer Kommunen sind und Infrastrukturangebote und individuelle Leistungen oft funktional äquivalente Formen der Bedarfsdeckung bilden. Bei der zunächst vorgesehenen Durchführung und Finanzierung durch den Bund (bzw. die Jobcenter) ergäben sich in der Reichweite schwer abzuschätzende Einwirkungen auf die Aufgabenerledigung von Ländern und Kommunen. Zu begrüßen ist daher, dass der Ansatz des Vermittlungsvorschlages vom 9. 2. 201135 Gesetz geworden ist, der die Durchführungs- und Finanzierungsverantwortung den Kommunen zuweist.
2. Pauschalierte vs. zweckgebundene Leistung
Die Sonderregelungen für die Bildungs- und Teilhabebedarfe geben den bisherigen Ansatz auf, die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums – jenseits der Unterkunftskosten und einzelner Mehr- und Sonderbedarfe – in einer einheitlichen, pauschalierten Leistung zu bündeln. Der Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung ist – aus guten Gründen – im Ansatz gestärkt worden. Der Gesetzentwurf bleibt hier mit der »Einheitsleistung« für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auf halbem Wege stehen; denn die Aufwendungen unterscheiden sich nach Schularten und -stufen sowie nach Ländern. Die »Pauschalierung« ist nur durch den – nachvollziehbaren – Unwillen des Bundes zu erklären, sich über das »Bildungsexistenzminimum« zum Ausfallbürgen für Teilbereiche der Schulpolitik in den Ländern machen zu lassen.36
Die Struktur der Leistungsgewährung führt mit der Ausgliederung der Teilhabebedarfe auch zu einer qualitativ neuen Bedarfs- und Verwendungskontrolle. Dies intensiviert das jeder bedarfs- und bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung inhärente Moment sozialer Kontrolle und Steuerung. Mittel ist hier die Bedarfsdeckung durch Sach- oder Dienstleistungen, die flankiert wird durch die aus § 24a Satz 4 SGB II übernommene Möglichkeit, im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung zu verlangen.37
3. Infrastruktur vs. individuelle Leistung
Für die Teilhabebedarfe, teils auch für Schulbedarf (z.B. Nachhilfeunterricht) stellt sich die Frage, wie die begrenzten öffentlichen Mittel am wirksamsten eingesetzt werden können: Investitionen in Infrastrukturangebote stehen gegen individuelle, marktvermittelte Leistungen zur Bedarfsdeckung. Dabei geht es um Schwerpunktsetzung – den richtigen Policy-Mix –, nicht um exklusive Alternativen. Der Grundsatz der – auch rechtlich gesicherten – individuellen Bedarfsdeckung, den das Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts gestärkt hat, aber auch die unterschiedlichen Finanzierungszuständigkeiten begünstigen einen »marktvermittelten« Ansatz. Als Konsequenz ist eine weitere »Ökonomisierung« der Erbringung personenbezogener sozialer Dienstleistungen zu erwarten.
X. Schlussbemerkung
Junge Menschen haben es in einer Gesellschaft, die immer komplexer und ausdifferenzierter wird, nicht leicht. Dies gilt auch und gerade für Kinder in und aus armen Familien.38 Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Land, in dem Bildungschancen und sozio-ökonomische
Herkunft stärker als in den meisten Industriestaaten korrelieren.39 Das SGB II als System der Grundsicherung kann diesen Befund auch bei optimaler Gestaltung allenfalls mildern, nicht ändern. Es zielt primär auf Arbeitsmarktintegration und ist nicht auf gesellschaftliche Integration oder die Förderung junger Menschen auf ihrem Weg zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) orientiert.
Die nach der Systemarchitektur begrenzten Möglichkeiten, den jungen Menschen den Einstieg in Arbeitsmarkt und Gesellschaft so weit wie möglich zu erleichtern, schöpfen die besonderen Regelungen für unter 25-Jährige nicht aus. Die Pflicht zur besonderen Förderung ist bei genauer Betrachtung ein »Muster ohne Wert«. Die fiskalisch motivierte, räumliche wie finanzielle Bindung an die erweiterte elterliche Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres widerspricht dem Ziel, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken. Die verschärfte Sanktionierung junger Hilfebedürftiger ist gleichheitswidrig und lässt überwiegend wohl kontraproduktive Effekte besorgen. Der Anstoß des Bundesverfassungsgerichts schließlich, sich den Bildungs- und Teilhabebedarfen bedürftiger Kinder anzunehmen, droht, im Spannungsfeld von Finanznot, Kompetenzgrenzen und divergierenden Strukturpräferenzen nur begrenzt wirksam zu werden.
Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen ist in Teilbereichen des SGB II »anders« als die der über 25-Jährigen. »Besonders« in einem positiv hervorgehobenen Sinne ist sie nicht.
1
Außer Streit steht, dass Art. 3 Abs. 3 GG das Alter nicht als absolutes Differenzierungsmerkmal nennt und auch kein allgemeiner Verfassungsgrundsatz besteht, der Altersdiskriminierung generell verbietet. Das Bundesverfassungsgericht ist auch sonst zurückhaltend, ein verfassungsrechtliches Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters anzuerkennen; s. Davilla 2011 (Fn. 14), 281.
2
Weil die Sach- und geldwerten Sachleistungen bei einer Kürzung von mehr als 30 v.H. selbst bei verfassungskonformer Auslegung nicht automatisch die Differenz zu 70 v.H. der Regelleistung auffüllen müssen und auch nicht stets die Unterkunftskosten umfassen, bleibt eine signifikante Schlechterstellung auch im Verhältnis zu mehrfach sanktionierten über 25-Jährigen.
3
So aber LSG NW 2. 5. 2006 – L 20 37/06 AS ER –.
4
Bei der Sanktionsschärfung durch das Fortentwicklungsgesetz wurden Einsparungen in Höhe von 20 Mio. € erwartet (BT-Drs. 16/1410, 36 f.).
5

Zur Verfestigung des Hilfebezugs s. B. Schels, Junge Erwachsene und Arbeitslosengeld II: Hilfebezug in jungen Jahren verfestigt sich viel zu oft, IAB-Kurzbericht 22/2008.
6
BT-Drs. 15/1516, 61.
7
So die prägnante Formulierung von Rixen (Fn. 88), § 31 Rn. 53.
8
BVerfG 9. 2. 2010 (Fn. 22), Rn. 139, passim.
9
S. Davilla 2011 (Fn. 14), 284 f., unter Bezugnahme auf Schels (Fn. 105), 2.
10
Bericht der Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz sowie der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts vom 27. Oktober 2010, S. 41 ff.
11
Bayern hat den vorgeschlagenen Einschränkungen der Sanktionen und insb. der Streichung der besonderen Sanktionsfolgen für unter 25-jährige Hilfebedürftige nicht zugestimmt; NW hat sich der Protokollerklärung angeschlossen (Bericht [Fn. 110], 60).
12
Riehle ZfSH/SGB 2010, 462.
13
S. dazu Schruth ZKJ 2009, 5; Riehle ZfSH/SGB 2010, 462.
14
Zur Abgrenzung von SGB II, SGB III und SGB VIII allgemein s. Kunkel NDV 2007, 397; ders. ZfSH/SGB 2006, 76; Schruth ZKJ 2006, 137; in Fn. 114: Empfehlungen Deutscher Verein »SGB II und Jugensozialarbeit«, NDV 2005, 397 (400).
15
So – zu § 10 Abs. 4 SGB VIII – BVerwG 23. 9. 1999 – BVerwG 5 C 26.98 –; 22. 10. 2009 – BVerwG 5 C 19.08 –; BSG 24. 3. 2009 – B 8 SO 29/07 R –.

16
Riehle ZfSH/SGB 2010, 462 (464); Schruth ZfJ 2005, 223, 436; Kunkel (Fn. 114) 81 ff.; zum Zusammenwirken von Jugendhilfe und SGB II-Trägern bei der beruflichen Integration s.a. Bennewitz ArchsozArb 2008, 70 ff.; Kunkel (Fn. 114) 81 ff.; Pütz Sozialrecht aktuell 2007, 131; s.a. in Fn. 116 Deutscher Verein (Fn. 114).
17
Hierauf weist die Studie von Ames (Fn. 85); s.a. dies., Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, Düsseldorf 2009.
18
S.a. Riehle ZfSH/SGB 2010, 462 (464).
19
VG Gelsenkirchen 6. 10. 2005 – 19 L 1387/05 –.
20
So – zum Verhältnis von Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform – OVG NI 28. 7. 2009 – 4 PA 250/08 –.
21
Dies gilt nicht für den Sonderfall, dass ein junger Mensch stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut wird, er aber – auch zur Vorbereitung der »Rückführung« in den elterlichen Haushalt – regelmäßig für mehrere Tage sich bei einem Elternteil aufhält; hier sind die Grundsätze zur temporären Bedarfsgemeinschaft anzuwenden; s. SG Koblenz 8. 2. 2010 – S 16 AS 1168/09 –; SG Reutlingen 16. 10. 2008 – S 3 AS 3528/07 –; OVG RP 21. 8. 2008 – 7 A 10443/08 –.
22
So auch Davilla 2011 (Fn. 14), 285.
23
Davilla 2011 (Fn. 14), 285 ff.
24
S.o. III.
25
Art. 21 GrCh; Rahmenrichtlinie 2000/78/EG; allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.

26
Zur Rechtslage bis 2009 s.a. Wahrendorf SozSich 2009, 114.
27
Zum Entwurf s. – neben den zahlreichen Stellungnahmen zum Referenten- und Gesetzentwurf, insb. auch zur Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 22. 11. 2010 (Ausschuss-Drs. 17 (11) 309 v. 16. 11. 2010) – etwa Lenze ZKJ 2011, 17.
28
Einschließlich 98 Mio € für Bildungs- und Teilhabeleistungen beim Kindergeldzuschlag und 136 Mio. € Verwaltungskosten; s. BT-Drs. 17/3404, 47.
29
Art. 14 Nr. 4 HaushaltsbegleitG 2011 v. 9. 12. 2010, BGBl. I, 1885 (Einfügung § 10 Abs. 5 BEEG).
30
S. BT-Drs. 17/3030, 27.
31
BT-Drs. 17/3958, 2 f.; s.a. BT-Drs. 17/3404, 47.
32
Nicht quantifiziert werden konnten die im Gesetzesbeschluss des Bundestages sowie im Vermittlungsvorschlag enthaltenen Leistungsverbesserungen.
33
S.o. Fn. 22.
34
Dazu krit. Rixen Sozialrecht Aktuell 2010, 81 (86).
35
BT-Drs. 17/4719.
36
S.a. Rixen (Fn. 124) 86; Lenze (Fn. 127), 24 f.
37

Zu den Problemen eines solchen »Verwendungsnachweises« s. Groth/Leopold info also 2009, 59 (62 ff.).
38
Zur Komplexität der Aufgabe, Kinderarmut kommunal zielgerichtet zu begegnen, s. exemplarisch Mardorf/Sauermann/Walter NDV 2010, 495.
39
S. K. Hurrelmann/G. Quenzel (Hrsg.), Bildungsverlierer. Neue Ungleichheiten, Wiesbaden 2010; H. Solga/R. Dombrowski, soziale Ungleichheiten in schulischer und außerschulischer Bildung. Stand der Forschung und Forschungsbedarf, Düsseldorf (Hans-Böckler-Stiftung Arbeitspapier Nr. 171), 2009.

Überprüfung von Sanktionsbescheiden Lesenswert

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Willi Schartema
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