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Wie ist die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen?
Dazu äussert sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - L 6 AS 2272/11 , Revision zugelassen wie folgt:
Eigene Leitsätze
1.
Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf
die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB
II beschränkt werden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil
vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10).
2.Der Grenzwert für
Heizkosten ist auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten
Wohnfläche zu bestimmen wenn - wie hier - die tatsächlich bewohnte
Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 2007/12).
Anmerkung:
Bei
dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis
einer Massenverwaltung erfolgen muss.
Pauschalierungen
sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten
auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren
abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie
Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung,
Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen.
Auch
die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl.
gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können
eine Rolle spielen.
Dieser
Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien
für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen
Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159464&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/wie-ist-die-hohe-der-angemessenen.html
Willi S
Eigene Leitsätze
1.
Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf
die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB
II beschränkt werden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil
vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10).
2.Der Grenzwert für
Heizkosten ist auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten
Wohnfläche zu bestimmen wenn - wie hier - die tatsächlich bewohnte
Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 2007/12).
Anmerkung:
Bei
dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis
einer Massenverwaltung erfolgen muss.
Pauschalierungen
sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten
auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren
abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie
Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung,
Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen.
Auch
die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl.
gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können
eine Rolle spielen.
Dieser
Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien
für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen
Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159464&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/wie-ist-die-hohe-der-angemessenen.html
Willi S
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