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§ 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung einem Wohnheim
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin,
Beschluss vom 10.01.2013 - S
205 AS 26758/12 ER
1. Nach summarischer Prüfung ist § 6 Abs 7 WAufwV BE
nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 22b Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB 2) gedeckt.
2. Jedenfalls ist § 6 Abs 7 WAufwV BE dahingehend
teleologisch zu reduzieren, dass die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung in tatsächlicher Höhe auch dann ausgeschlossen ist, wenn der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.
Begründung: § 6 Abs. 7 WAV bietet keine Rechtsgrundlage für die
Übernahme der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für den Fall, dass der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.
§ 6 Abs. 7 WAV bestimmt keinen Fall einer Person mit
einem besonderen Bedarf. Wohnungslose haben einen Bedarf an Unterkunft und
Heizung wie jede andere Person auch.
Sie benötigen weder größere oder geringere
Wohnflächen, mehr oder weniger Zimmer oder eine bestimmte Ausstattung für die
Wohnung. Der Bedarf des Antragstellers ist kein anderer als der eines typischen
1-Personen-Haushalts.
Soweit in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass die Vorschrift auch
Fälle erfassen soll, in denen vorübergehend eine besonders kostspielige
Unterbringung notwendig ist (BT-Drs. 17/3404, S. 102), hat dies im Gesetz
keinen Niederschlag gefunden und ist daher unbeachtlich.
Im Gesetz ist ausschließlich von Personen mit einem
besonderen Bedarf die Rede. Die im Gesetz (§ 22b Abs. 3 Satz 2 SGB II)
geregelten Beispiele der Behinderung oder der Ausübung des Umgangsrechts
betreffen ausschließlich Personen mit besonderen Bedarfen, nämlich einem
"erhöhten Raumbedarf".
Im Gesetz selbst findet sich kein Hinweis, dass § 22b
Abs. 3 SGB II auch eine Ermächtigung schaffen wollte, eine Norm zu erlassen,
die festlegt, dass die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
vorübergehend unabhängig von der (konkreten) Angemessenheit der Bedarfe zu
übernehmen sind.
Die Nichtigkeit ist im Rahmen eines Verfahrens
gerichtet auf individuellen Rechtsschutz inzidenter zu prüfen und zu beachten
(vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55a Rn. 3).
Die Nichtigkeit betrifft ausschließlich die die
(vermeintlich) besonderen Bedarfe regelnde Vorschrift des § 6 Abs. 7 WAV und
nicht die WAV in Gänze.
Bei Unwirksamkeit einer Regelung besonderer Bedarfe
ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgebers die Regelungen zur abstrakten
Angemessenheitsgrenze für typische Bedarfe auch ohne die nichtige Regelung für
besondere Bedarfe erlassen hätte; die Regelungen der allgemeinen
Angemessenheitsgrenze machen auch ohne die Regelungen für atypische
Bedarfslagen Sinn (vgl. Bätge, Sozialrecht aktuell 2011, 131, 136).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass dem Antragsteller die Anmietung "regulären"
Wohnraums zu den als abstrakt angemessen angesehenen Mieten in Berlin möglich
ist.
Das Bundessozialgericht geht in gefestigter
Rechtsprechung davon aus, dass wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in
einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung
des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und
entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem
Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen
Quadratmeterpreis entnommen werden können, eine objektive Unmöglichkeit, eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden,
zu verneinen ist, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot
gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum
besteht (BSG, Urt. v 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R).
Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht
entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines
qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten
Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt (BSG,
Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R Rn. 29; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt.
v. 10.05.2012 - L 32 AS 741/11; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.07.2012 - L 18
AS 1632/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.04.2012 - L 32 AS 913/09; LSG
Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2012 - L 10 AS 1191/09).
Hinweis: Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung
– WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
Rechtstipp:Aktuell
veröffentlicht in unserem Blog " Aufenthaltsrecht"
Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist
migrationspolitisch nicht zu relativieren(LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2013
- L 8 AY 5/12 ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/6-abs-7-der-wohnaufwendungenverordnung.html
Willi S
Beschluss vom 10.01.2013 - S
205 AS 26758/12 ER
1. Nach summarischer Prüfung ist § 6 Abs 7 WAufwV BE
nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 22b Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB 2) gedeckt.
2. Jedenfalls ist § 6 Abs 7 WAufwV BE dahingehend
teleologisch zu reduzieren, dass die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung in tatsächlicher Höhe auch dann ausgeschlossen ist, wenn der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.
Begründung: § 6 Abs. 7 WAV bietet keine Rechtsgrundlage für die
Übernahme der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für den Fall, dass der
Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten
Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann.
§ 6 Abs. 7 WAV bestimmt keinen Fall einer Person mit
einem besonderen Bedarf. Wohnungslose haben einen Bedarf an Unterkunft und
Heizung wie jede andere Person auch.
Sie benötigen weder größere oder geringere
Wohnflächen, mehr oder weniger Zimmer oder eine bestimmte Ausstattung für die
Wohnung. Der Bedarf des Antragstellers ist kein anderer als der eines typischen
1-Personen-Haushalts.
Soweit in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass die Vorschrift auch
Fälle erfassen soll, in denen vorübergehend eine besonders kostspielige
Unterbringung notwendig ist (BT-Drs. 17/3404, S. 102), hat dies im Gesetz
keinen Niederschlag gefunden und ist daher unbeachtlich.
Im Gesetz ist ausschließlich von Personen mit einem
besonderen Bedarf die Rede. Die im Gesetz (§ 22b Abs. 3 Satz 2 SGB II)
geregelten Beispiele der Behinderung oder der Ausübung des Umgangsrechts
betreffen ausschließlich Personen mit besonderen Bedarfen, nämlich einem
"erhöhten Raumbedarf".
Im Gesetz selbst findet sich kein Hinweis, dass § 22b
Abs. 3 SGB II auch eine Ermächtigung schaffen wollte, eine Norm zu erlassen,
die festlegt, dass die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung
vorübergehend unabhängig von der (konkreten) Angemessenheit der Bedarfe zu
übernehmen sind.
Die Nichtigkeit ist im Rahmen eines Verfahrens
gerichtet auf individuellen Rechtsschutz inzidenter zu prüfen und zu beachten
(vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55a Rn. 3).
Die Nichtigkeit betrifft ausschließlich die die
(vermeintlich) besonderen Bedarfe regelnde Vorschrift des § 6 Abs. 7 WAV und
nicht die WAV in Gänze.
Bei Unwirksamkeit einer Regelung besonderer Bedarfe
ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgebers die Regelungen zur abstrakten
Angemessenheitsgrenze für typische Bedarfe auch ohne die nichtige Regelung für
besondere Bedarfe erlassen hätte; die Regelungen der allgemeinen
Angemessenheitsgrenze machen auch ohne die Regelungen für atypische
Bedarfslagen Sinn (vgl. Bätge, Sozialrecht aktuell 2011, 131, 136).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass dem Antragsteller die Anmietung "regulären"
Wohnraums zu den als abstrakt angemessen angesehenen Mieten in Berlin möglich
ist.
Das Bundessozialgericht geht in gefestigter
Rechtsprechung davon aus, dass wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in
einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung
des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und
entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem
Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen
Quadratmeterpreis entnommen werden können, eine objektive Unmöglichkeit, eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden,
zu verneinen ist, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot
gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum
besteht (BSG, Urt. v 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R).
Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht
entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines
qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten
Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine
Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt (BSG,
Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R Rn. 29; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt.
v. 10.05.2012 - L 32 AS 741/11; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.07.2012 - L 18
AS 1632/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.04.2012 - L 32 AS 913/09; LSG
Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2012 - L 10 AS 1191/09).
Hinweis: Verordnung zur
Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung
– WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
Rechtstipp:Aktuell
veröffentlicht in unserem Blog " Aufenthaltsrecht"
Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist
migrationspolitisch nicht zu relativieren(LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2013
- L 8 AY 5/12 ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/6-abs-7-der-wohnaufwendungenverordnung.html
Willi S
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