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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die aufgrund des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII – hier: der GSi bei Erwerbsminde
Erwerbsminderung – ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen,
Urteil vom 29.01.2013 - S 20 SO 130/12
Es besteht kein Anlass für eine Vorlage der Rechtssache gemäß Artikel
100 GG an das Bundesverfassungsgericht.
Anmerkung: S.a. Die
seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51
SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen
1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der
Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1
BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.
2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und
SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem
SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur
Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen
sind.
3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche
Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der
Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert,
weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft
voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf
in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).
Ein schönes, sonniges Wochenende wünscht allen Lesern
das Team des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-aufgrund-des-urteils-des-bverfg-vom.html
Willi S
beanstanden.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen,
Urteil vom 29.01.2013 - S 20 SO 130/12
Es besteht kein Anlass für eine Vorlage der Rechtssache gemäß Artikel
100 GG an das Bundesverfassungsgericht.
Anmerkung: S.a. Die
seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51
SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen
1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der
Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1
BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.
2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und
SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem
SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur
Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen
sind.
3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche
Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der
Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert,
weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft
voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf
in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).
Ein schönes, sonniges Wochenende wünscht allen Lesern
das Team des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
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Willi S
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