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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Hamburg: Bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner mit einzubeziehen

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LSG Hamburg: Bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner mit einzubeziehen  Empty LSG Hamburg: Bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner mit einzubeziehen

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Jan 2013 - 9:30

So die Rechtsauffassung des LSG Hamburg, Urteil vom
24.09.2012 -
L 4
AS 110/09


Nur Anspruch auf ALG II als Darlehen, da er über
anspruchsausschließendes Vermögen in Gestalt der Eigentumswohnung verfügt.


105 qm große Eigentumswohnung ist für eine
Einzelperson nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, denn bei der
Prüfung, ob eine Wohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist,
ist auch die Anzahl der Bewohner miteinzubeziehen (grundlegend BSG, Urteil vom
7.11.2006, B 7b AS 2/05 R; weiterhin BSG, Urteil vom 29.3.2007, B 7b AS 12/06 R
;
BSG, Urteil vom 16.5.2007, B 11 b AS 37/06 R; BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14
AS 54/07 R; BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 99/11 R; aus der Literatur etwa
Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 12 Rn. 71;Striebinger,
in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, , § 12, Rn, 80 f.).


§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schützt die Unterkunft
nur im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als
räumlichen Lebensmittelpunkt, nicht aber als Teil des Vermögens des
Leistungsberechtigten.


Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (insbesondere BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R)
und auch der weit überwiegend herrschenden Auffassung in der Literatur (Mecke,
in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 12 Rn. 69; Striebinger, in:
Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, § 12 Rn. 74; Löns, in: Löns/Herold-Tews,
SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 23; Spellbrink/Becker, in:
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2011, § 12 SGB II
Rn. 26).



Anmerkung: Ganz anderer Auffassung - Sozialgericht Aurich, Urteil vom 11. Januar 2012, S 15 AS 63/10, Berufung
ist anhängig beim LSG NSB unter L 13 AS 34/12.



Ein einmal privilegiertes Wohneigentum verliert diese
Privilegierung nicht dadurch, dass sich die Anzahl der Bewohner verringert.


Keine Reduzierung der angemessenen Wohnfläche bei
Auszug von Kindern.


Leitsatz:

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist angemessen i.
S. d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, wenn sich die Wohnfläche innerhalb des in
§ 39 Abs. 1 S. 1 II. WoBauG i. V. m. § 39 Abs. 1 S. 2 und § 82 Abs. 3 S. 1 II.
WoBauG genannten Rahmens bewegt.


Diese Beurteilung bleibt auch dann unverändert, wenn
sich die Anzahl der Bewohner durch den späteren Auszug erwachsen gewordener
Kinder verringert.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/lsg-hamburg-bei-der-prufung-ob-eine.html

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