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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht

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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht  Empty Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht

Beitrag von Willi Schartema Do 24 Jan 2013 - 12:41

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin,
Urteil vom 04.12.2012 -
S
51 SO 2013/11
, Berufung wird zugelassen

1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der
Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1
BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.


2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und
SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem
SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur
Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen
sind.

3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der
Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und
nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der
hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im
Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der
Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).



Anmerkung:

1. Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine
gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.


So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen,
Urteil vom 13.12.2011, -
S
20 SO 79/11
, ,Berufung zugelassen .


2. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum
01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28
SGB XII ist wo möglich verfassungswidrig


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.02.2012, -
L
20 SO 527/11 B


3. Neue Regelsätze verfassungskonform

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012 -
S
19 SO 108/11
, Berufung zugelassen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
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