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Jobcenter argumentiert - Für die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II sei ein Bezug zwischen der absolvierten Maßnahme und der bestehenden Behinderung erforderlich
Zwischen dem behinderungsbedingten Hindernis und der
konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel der
Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen.
Eine Kausalität sei nicht gegeben, wenn es sich um
eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt würde.
Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine
Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige Hemmnisse
und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen Vermittlungschancen zu
verbessern.
Dieser Auffassung des Jobcenters ist das Gericht nicht gefolgt, denn
Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht auch,
wenn Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form eines
Bildungsgutscheins bezogen werden.
Diese Leistungen sind als „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen.
So die Rechtsauffassung des SG Braunschweig , Urteil vom 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11
Der Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II spricht zunächst nur von erwerbsfähigen
behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
erbracht werden.
Die Vorschrift selbst enthält mithin das vom Jobcenter behauptete
Kausalitätserfordernis nicht.
Der Wortlaut legt vielmehr nahe, dass danach ein Mehrbedarf für Behinderte
bei der Teilnahme an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
im Arbeitsleben gewährt werden soll.
Soweit ersichtlich, findet die Auffassung des Jobcenters auch in der
einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze.
Dort wird jeweils nur auf das Erfordernis des berufsbezogenen Schwerpunkts der
Maßnahmen abgestellt, nicht jedoch auf die Behinderungsbedingtheit der Maßnahme
(vgl. etwa: Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 49, 50; Münder
in: LPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 22, 23).
Ähnlich wie hier urteilte auch LSG Niedersachsen-Bremen in einer jüngeren
Entscheidung (Urteil vom 01.11.2011, Az.: L 9 AS 477/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-argumentiert-fur-die.html
Willi S
konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel der
Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen.
Eine Kausalität sei nicht gegeben, wenn es sich um
eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt würde.
Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine
Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige Hemmnisse
und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen Vermittlungschancen zu
verbessern.
Dieser Auffassung des Jobcenters ist das Gericht nicht gefolgt, denn
Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht auch,
wenn Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form eines
Bildungsgutscheins bezogen werden.
Diese Leistungen sind als „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen.
So die Rechtsauffassung des SG Braunschweig , Urteil vom 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11
Der Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II spricht zunächst nur von erwerbsfähigen
behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
erbracht werden.
Die Vorschrift selbst enthält mithin das vom Jobcenter behauptete
Kausalitätserfordernis nicht.
Der Wortlaut legt vielmehr nahe, dass danach ein Mehrbedarf für Behinderte
bei der Teilnahme an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
im Arbeitsleben gewährt werden soll.
Soweit ersichtlich, findet die Auffassung des Jobcenters auch in der
einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze.
Dort wird jeweils nur auf das Erfordernis des berufsbezogenen Schwerpunkts der
Maßnahmen abgestellt, nicht jedoch auf die Behinderungsbedingtheit der Maßnahme
(vgl. etwa: Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 49, 50; Münder
in: LPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 22, 23).
Ähnlich wie hier urteilte auch LSG Niedersachsen-Bremen in einer jüngeren
Entscheidung (Urteil vom 01.11.2011, Az.: L 9 AS 477/10).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-argumentiert-fur-die.html
Willi S
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