Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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alles - SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde (AZ: S 18 AS 1463/08).

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alles - SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  Empty SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde (AZ: S 18 AS 1463/08).

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:52

Arbeitslosengeld II (ALG II) Betroffene
unterliegen nicht der Pflicht, Hartz IV Bescheide zu überprüfen, wenn
zuvor alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben wurden, urteilte das
Sozialgericht Braunschweig (AZ: S 18 AS 1463/08). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1
SGB X wird ein Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X lautet wie folgt:

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die
der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben
die Kläger die Leistungsgewährung durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung erwirkt, noch haben sie unvollständige Angaben gemacht.
Sie haben die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch nicht gekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit verkannt.

Dies hat die
Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Klägern
nicht nachweisen können. Die Kläger haben vielmehr plausibel erklärt,
sie hätten sich aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben, die
sie gemacht hatten, nichts Böses gedacht. Der Kläger zu 1. hat erklärt,
er habe angenommen, die Beklagte sei seinen Erklärungen, wonach keine
eheähnliche Gemeinschaft vorliege, gefolgt und habe die Klägerin zu 2.
deswegen aus der Leistungsberechnung herausgenommen. Er hat zudem
plausibel erklärt, sich die Berechnungsbögen der Leistungsbescheide
nicht genauer angesehen zu haben. Alle diese Einlassungen sind nicht zu
widerlegen. Sie sind auch plausibel und sprechen gegen eine grobe
Fahrlässigkeit der Kläger. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der
Kläger zu 1. über eine einfache Schulausbildung und keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt und dass die Leistungsbescheide allein an den
Kläger zu 1. adressiert waren. Es ist daher zweifelhaft, ob die Klägerin
zu 2. die Bescheide überhaupt gelesen hat und sich eine Meinung zu den
konkreten Berechnungsschritten gebildet hat.

Da die Kläger
allerdings vollständige und richtige Angaben gemacht haben, und der
Fehler allein auf Seiten der Beklagten liegt, waren die Kläger auch
nicht zur Überprüfung der Leistungsbescheide der Beklagten verpflichtet.

Wenn
ALG II Leistungsempfänger allen ihren Pflichten nachkommen, besteht
keine Verpflichtung, die Behörde auf die Richtigkeit ihrer Gewährung hin
zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der wenig
aussagekräftigen, überwiegend aus Satzbausteinen bestehenden Begründung
der Bescheide sowie der an die Bescheide angehängten, für den Laien
unverständlichen Berechnungsbögen. Es kann von sozialrechtlich
ungebildeten Laien, wie die Kläger es sind, nicht erwartet werden, die
Berechnungsbögen von Arbeitslosengeld II-Bescheiden zu lesen und dort
Unrichtigkeiten zu erkennen, die offenbar selbst den sozialrechtlich
geschulten Sachbearbeitern der Beklagten über 12 Monate hinweg nicht
aufgefallen sind. (30.05.2009)

http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-ueberpruefungspflicht-bei-hartz-iv-antraegen4412.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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