Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde (AZ: S 18 AS 1463/08).

Nach unten

SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde  (AZ: S 18 AS 1463/08).  Empty SG: Braunschweig Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde (AZ: S 18 AS 1463/08).

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:52

Arbeitslosengeld II (ALG II) Betroffene
unterliegen nicht der Pflicht, Hartz IV Bescheide zu überprüfen, wenn
zuvor alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben wurden, urteilte das
Sozialgericht Braunschweig (AZ: S 18 AS 1463/08). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1
SGB X wird ein Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X lautet wie folgt:

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die
der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben
die Kläger die Leistungsgewährung durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung erwirkt, noch haben sie unvollständige Angaben gemacht.
Sie haben die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auch nicht gekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit verkannt.

Dies hat die
Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Klägern
nicht nachweisen können. Die Kläger haben vielmehr plausibel erklärt,
sie hätten sich aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben, die
sie gemacht hatten, nichts Böses gedacht. Der Kläger zu 1. hat erklärt,
er habe angenommen, die Beklagte sei seinen Erklärungen, wonach keine
eheähnliche Gemeinschaft vorliege, gefolgt und habe die Klägerin zu 2.
deswegen aus der Leistungsberechnung herausgenommen. Er hat zudem
plausibel erklärt, sich die Berechnungsbögen der Leistungsbescheide
nicht genauer angesehen zu haben. Alle diese Einlassungen sind nicht zu
widerlegen. Sie sind auch plausibel und sprechen gegen eine grobe
Fahrlässigkeit der Kläger. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der
Kläger zu 1. über eine einfache Schulausbildung und keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt und dass die Leistungsbescheide allein an den
Kläger zu 1. adressiert waren. Es ist daher zweifelhaft, ob die Klägerin
zu 2. die Bescheide überhaupt gelesen hat und sich eine Meinung zu den
konkreten Berechnungsschritten gebildet hat.

Da die Kläger
allerdings vollständige und richtige Angaben gemacht haben, und der
Fehler allein auf Seiten der Beklagten liegt, waren die Kläger auch
nicht zur Überprüfung der Leistungsbescheide der Beklagten verpflichtet.

Wenn
ALG II Leistungsempfänger allen ihren Pflichten nachkommen, besteht
keine Verpflichtung, die Behörde auf die Richtigkeit ihrer Gewährung hin
zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der wenig
aussagekräftigen, überwiegend aus Satzbausteinen bestehenden Begründung
der Bescheide sowie der an die Bescheide angehängten, für den Laien
unverständlichen Berechnungsbögen. Es kann von sozialrechtlich
ungebildeten Laien, wie die Kläger es sind, nicht erwartet werden, die
Berechnungsbögen von Arbeitslosengeld II-Bescheiden zu lesen und dort
Unrichtigkeiten zu erkennen, die offenbar selbst den sozialrechtlich
geschulten Sachbearbeitern der Beklagten über 12 Monate hinweg nicht
aufgefallen sind. (30.05.2009)

http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-ueberpruefungspflicht-bei-hartz-iv-antraegen4412.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen
» Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung der Rechtswidrigkeitsgründe - keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuc
»  Jobcenter müssen zu hohe Heizkosten von Hartz IV-Empfängern übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist
» Eine Hauseigentümerin, die ihr Hausgrundstück an ihren Prozessbevollmächtigten verkauft, um Hartz-IV-Leistungen zu erhalten, handelt sittenwidrig, wenn sie sich den Kaufpreis nicht vor ihrem Rentenbeginn auszahlen lässt und verlangt, ihre Miete solle vom
» Wenn bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine gesetzliche Betreuung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) angeordnet wurde, dann hat dieser gesetzliche Betreuer, wenn ihm auch die „Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden“ übertragen wurde, die gleiche

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten