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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich - Urteil gegen Jobcenter Köln

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Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich - Urteil gegen Jobcenter Köln  Empty Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich - Urteil gegen Jobcenter Köln

Beitrag von Willi Schartema Mi 7 Nov 2012 - 14:59

Die 11. Kammer des Sozialgerichts in Köln entschied am 6. November 2012
zu Gunsten einer KEA und gegen das Kölner Jobcenter. Es ging um die
Zurückweisung als Bevollmächtigte.

Das Gericht konnte "keinen erkennbaren Grund" für die Zurückweisung entdecken.

Damit haben Die KEAs bzw. einzelne Mitglieder binnen zweier Monate den vierten Prozess in Folge mit Erfolg bestanden. Diesmal sogar mit einem Urteil!

Koste es, was es wolle

Offenbar legt es das Kölner Jobcenter darauf an, jeden erdenklichen
Versuch zu unternehmen, die Rechte Betroffener und ihrer Begleiter,
Beistände oder Bevollmächtigter zu untergraben. Selbst dann, wenn die
Sache gesetzlich klar geregelt und sogar durchschaubar erscheint.
Anstelle interner Fortbildungen setzt die Jobcenter-Geschäftsführung
offenbar auf die erzieherische Instanz (sich selbst gegenüber) der
Gerichte.

Das kostet dann das Jobcenter, respektive Steuerzahler, etwas mehr, aber sorgt immerhin für Rechtssicherheit.

Erneut hat sich das Jobcenter Köln einen Prozess geleistet, dessen
Ausgang die KEAs fachkompetent voraussagen hätten können. Oder
kalkuliert das Jobcenter mit der Tatsache, dass die meisten Betroffenen
ohnehin nicht vor Gericht gehen?

[Anzeige Die KEAs verweisen an dieser Stelle nochmals auf ihren Gutschein zur kostenfreien Fortbildung für Sachbearbeiter der Jobcenter.]

Zum Sachverhalt

Im behandelten Fall ging es um eine KEA, die seit Jahren ihren
Freundinnen behilflich ist, sich im Wirrwarr der deutschen
Behördenlandschaft zurecht zu finden. Es handelt sich dabei unverändert
um drei Personen:

Frauen, mit Kindern, alleinerziehend, Migration, Sprachschwierigkeiten in Deutsch, keine Rechtskenntnisse.

Die Bevollmächtigte KEA ist berufstätig und hat Familie. "Ich müsste
jeden Tag hin und her laufen und mich von der Arbeit befreien lassen,
auch wegen Anlässen, die man problemlos telefonisch klären kann.
Manchmal muss man beim Jobcenter auch einfach nur mal nachhaken."

Das Jobcenter Köln zauberte gegen die Bevollmächtigte die Unterstellung einer "geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" (§ 13 SGB X) aus dem Hut. Das ist Unsinn und zwar erkennbarer:

Es handelt sich seit Jahren stets um drei unveränderte Vollmachtgeber. (Wie viele Vollmachtgeber? Drei.)
Es gibt Indizien, die auch das Jobcenter logisch nachvollziehen lassen,
dass es zwischen der KEA und allen beteiligten Vollmachtgebern ein
freundschaftliches Verhältnis gibt. (Ist das Verhältnis geschäftsmäßiger
oder privater Natur? Letzteres.)

Sowohl die Umstände aller drei Betroffenen, als auch die der
Bevollmächtigten lassen erkennen, dass eine punktuelle Bevollmächtigung
sinnvoll erscheint. [Post, Antragstellung, Widersprüche, Sachstandsnachfragen
wurden vom Gericht gewürdigt und anerkannt.] (Gibt es einen Grund zur
Vollmacht? Ja, die individuellen Umstände aller Beteiligten.)

Die KEA ist anwaltlich zertifizierte Rechtsberaterin gemäß § 6 II Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
und als solches grundsätzlich nicht einfach abzuweisen. (Das ist Bonus,
aber das Jobcenter hätte spätestens hier erkennen können, dass es als
Gesetzesbrecher überführt werden wird.)

Das Verfahren schwebte seit 2011 und im März 2012 räumte das Gericht dem
Jobcenter bereits die Chance ein, auf den Boden der (rechtlichen)
Tatsachen zurück zu kehren, indem es feststellte, dass die Zurückweisung
der Vollmacht gar nicht rechtsgültig war.

Damit hätte sich der Klagegrund der KEA erübrigt, aber das Jobcenter
legte nach, als wäre das Engagement der KEA nur eine förmliche und
dementsprechend förmlich aus der Welt zu schaffende, missliebige
Angelegenheit. Es erneuerte die Abweisung, ohne dass sie dadurch
richtiger wurde.

Zu dieser Einsicht gelangte denn auch der Vertreter des Jobcenters vor
Gericht, der mutmaßte, dass es gegebenenfalls zu einer gewachsenen
"Antipathie" gekommen sei, weshalb er einen Wechsel der
Bearbeitungsgruppe des Jobcenters hilfreich fände. Zum konkreten
Sachverhalt selbst konnte er nichts sagen, da er mit den beteiligten
Sachbearbeitern gar nicht gesprochen hatte.

Bleibt einem da die Spucke weg? Nein, in Sachen 'Jobcenter' rechnen wir grundsätzlich mit allem.

Vollmachten

Für das Engagement der KEAs sind Bevollmächtigungen eher untypisch, da
'Die KEAs' die Selbstermächtigung des Einzelnen stärken wollen.

Jedoch nicht nur dieser Fall zeigt, dass Vollmachten bzw. punktuelle
Bevollmächtigungen Sinn machen können, manchmal sogar unvermeidbar sind.
(Wer holt mein Paket von der Post, wenn ich nicht kann?)
Letztlich bleibt es eine Entscheidung zwischen dem Vollmachtgeber und
dem Bevollmächtigten. Das diktierte Richterin XXX dem Jobcenter auch
nochmal zum mitschreiben.

Urteil

Der Wortlaut des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Wir werden dies
als Update hier drunter setzen und mit geeigneten Mitteln für seine
Verbreitung sorgen.

Quelle: Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich Urteil gegen Jobcenter Köln | Die KEAs e. V. ? Kölner Erwerbslose in Aktion

Die KEAs e. V. Kölner Erwerbslose in Aktion


Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

So langsam kommt der Eindruck auf, dass das " Jobcenter Köln" unter dem Motto arbeitet:

Koste es, was es wolle.

"Das Verfahren schwebte seit 2011 und im März 2012 räumte das
Gericht dem Jobcenter bereits die Chance ein, auf den Boden der
(rechtlichen) Tatsachen zurück zu kehren, indem es feststellte, dass die
Zurückweisung der Vollmacht gar nicht rechtsgültig war."



Dazu folgendes sei angemerkt: Das
Gericht kann es in Ausübung seines Ermessens für angebracht halten, der
Beklagten Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
aufzuerlegen.


Denn sie hat den Rechtsstreit
fortgeführt, obwohl sie vom Gericht darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass die Zurückweisung der Vollmacht - nicht rechtsgültig - war.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/und-wieder-ein-kea-vor-gericht.html

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