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Vollstreckung gegen Jobcenter aus einstweiliger Anordnung - Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes
Für die
Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, mit der einem
Antragsteller Leistungen "gewährt werden" und der Antragsgegner damit
zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet worden ist, ist nicht die
Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, sondern die nach § 201 SGG die
zutreffende Vollstreckungsart (Durchsetzung einer unvertretbaren
Handlung), so die 37. Kammer des SG Berlin.
Daraus folgt, dass
maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt
werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS
10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung
enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per
Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der
Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme
Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2
als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein
Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die
Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich
beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung
eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser
Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen
Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und
angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im
Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
L 7 AS 10/07 ER
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE070098282%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/vollstreckung-gegen-jobcenter-aus.html
Willi S
Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, mit der einem
Antragsteller Leistungen "gewährt werden" und der Antragsgegner damit
zur Erteilung eines Bescheides verpflichtet worden ist, ist nicht die
Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, sondern die nach § 201 SGG die
zutreffende Vollstreckungsart (Durchsetzung einer unvertretbaren
Handlung), so die 37. Kammer des SG Berlin.
Daraus folgt, dass
maximal 1000 Euro Zwangsgeld angedroht und gegebenenfalls festgesetzt
werden können (vgl. Landessozialgericht Darmstadt vom 19.01.2007 -L 7 AS
10/07 ER-).
Da § 41 SGB 2 keine exakte Fälligkeitsregelung
enthält, trüge ein Antragsteller im Fall einer Vollstreckung per
Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO das Risiko, auf den Kosten der
Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben, es sei denn, er nähme
Verzögerungen bei der Auszahlung in Kauf, die dem Charakter des SGB 2
als einer vorschüssig zu zahlenden Sozialleistung widersprechen.
Außerdem müsste ein
Antragsteller die Vollstreckung in jedem Monat erneut betreiben, was die
Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes erheblich
beeinträchtigte.
Das Verhalten des Jobcenters, die Umsetzung
eines Beschlusses bewusst und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser
Verzögerung zu verweigern, rechtfertigt es, schon bei der erstmaligen
Zwangsgeldandrohung die Obergrenze von 1.000 € auszuschöpfen und
angesichts der verstrichenen Zeit von einer vorherigen Anhörung, die im
Verfahren nach § 201 SGG generell nicht gefordert ist, abzusehen.
Anmerkung vom Sozialberater D.Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter
L 7 AS 10/07 ER
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE070098282%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
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Willi S
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