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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
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Wann können Hartz IV - Empfänger bei der Übernahme von Miet - oder Stromschulden auf Selbsthilfemöglichkeiten verwiesen werden?
Auf vorrangige
Selbsthilfebemühungen kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II nur
verwiesen werden, wenn diese konkret realisierbar sind und so zeitnah
greifen, dass eine Hilfe über § 22 Abs. 8 SGB II entbehrlich wird (so
ausdrücklich zu Mietschulden; SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S
37 AS 24431/12 ER).
Sofern eine Behörde oder
ein Gericht auf fiktive Selbsthilfepotentiale verweist, ist dies nach
aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht (vom 18.6.2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) nur zulässig, wenn der Weg zur Selbsthilfe benannt wird und einer Realitätsprüfung standhält.
Das BVerfG bemüht
insoweit keinen spezifischen Grundsatz aus dem Unterhaltsrecht, sondern
die allgemein geltende Regel, dass Unmögliches nicht verlangt werden
kann (ebenso SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S 37 AS 24431/12
ER).
Bei einer Stromsperre
bzw. Stromschulden können Hilfebedürftige auch nicht ohne weitere
Hilfestellung durch das Jobcenter auf einen Zivilrechtsstreit mit dem
Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW , Beschluss vom 15.10.2012, -
L 7 AS 1730/12 B ER und - L 7 AS 1731/12 B; Beschluss vom 02.04.2008 - L
7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194, LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom
13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER ; anderer Auffassung
LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG
Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch
nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn der
Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird,
das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem entspricht es nicht,
einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem
Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne
das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und
Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes
zu verweisen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/schon-gewut-grundsatzlich-hat-ein.html
Willli S
Selbsthilfebemühungen kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II nur
verwiesen werden, wenn diese konkret realisierbar sind und so zeitnah
greifen, dass eine Hilfe über § 22 Abs. 8 SGB II entbehrlich wird (so
ausdrücklich zu Mietschulden; SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S
37 AS 24431/12 ER).
Sofern eine Behörde oder
ein Gericht auf fiktive Selbsthilfepotentiale verweist, ist dies nach
aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht (vom 18.6.2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) nur zulässig, wenn der Weg zur Selbsthilfe benannt wird und einer Realitätsprüfung standhält.
Das BVerfG bemüht
insoweit keinen spezifischen Grundsatz aus dem Unterhaltsrecht, sondern
die allgemein geltende Regel, dass Unmögliches nicht verlangt werden
kann (ebenso SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012, - S 37 AS 24431/12
ER).
Bei einer Stromsperre
bzw. Stromschulden können Hilfebedürftige auch nicht ohne weitere
Hilfestellung durch das Jobcenter auf einen Zivilrechtsstreit mit dem
Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW , Beschluss vom 15.10.2012, -
L 7 AS 1730/12 B ER und - L 7 AS 1731/12 B; Beschluss vom 02.04.2008 - L
7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194, LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom
13.03.2012,- L 2 AS 477/11 B ER ; anderer Auffassung
LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG
Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch
nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn der
Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird,
das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem entspricht es nicht,
einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem
Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne
das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und
Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes
zu verweisen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/schon-gewut-grundsatzlich-hat-ein.html
Willli S
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