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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Schulbücher Jobcenter wurde am 8. Mai 2019 vom Bundessozialgericht B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). zur Übernahme von Schulbüchern (und damit weiterer Schulbedarfe) Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen verurteilt.

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Schulbücher  Jobcenter    wurde  am 8. Mai 2019 vom Bundessozialgericht  B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). zur Übernahme von Schulbüchern (und damit weiterer Schulbedarfe) Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen verurteilt. Empty Schulbücher Jobcenter wurde am 8. Mai 2019 vom Bundessozialgericht B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). zur Übernahme von Schulbüchern (und damit weiterer Schulbedarfe) Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen verurteilt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Mai 2019 - 7:50

AKTUALISIERUNG: BSG verurteilt Jobcenter zur Übernahme von Schul-, Bildungs- und Lernbedarfen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 8. Mai die Jobcenter zur Übernahme von Kosten zur Anschaffung von Schulbüchern verurteilt. Das BSG argumentiert: weil die Schulbedarfe in den Regelleistungen evident unzureichend sind, vorliegend  für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent im Monat (nicht Tag) für Bildungsbedarfe, dann bestünde ein zusätzlicher Anspruch auf Bildungsbedarfe auf Zuschussbasis. 

Das deckt sich genau mit der Argumentation, auf die Tacheles in seiner „Schulbedarfskampagne“ letztes Jahr schon hingewiesen hat.

Im Klagefall ging es um Schulbücher, in der Praxis geht es aber auch um Kopierkosten, Taschenrechner, PC‘s/Laptop und Tablets und alle kostenintensiveren Bedarfe oder auch um Bildungskosten für Über-25-Jährige.
Details zum Urteil, eine Einschätzung, Musteranträge gibt es hier:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/ 

Dazu noch ein Bericht von Herbert Masslau, der von der Verhandlung berichtet: http://www.herbertmasslau.de/bericht-bsg-8-5-2019.html

 
Ich rufe dazu auf Schulbedarfe nun offensiv zu beantragen.

Der DPWV hat das Urteil zutreffend als „schallende Ohrfeige“ für die Bundesregierung kommentiert: 
https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/bundessozialgericht-paritaetischer-begruesst-schulbuecher-urteil-und-fordert-unverzuegliche-reformen-fuer/ 




In den Regelleistungen für das Jahr 2019 sind für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 74 Cent, für 6-14-Jährige noch 54 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent, für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene sind 86 Cent und alleinstehende Junge Erwachsene wahnsinnige 108 Cent im Regelbedarf vorhanden. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Sozialgerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt. Das BSG hat in seinen aktuellen Urteil geschrieben, „die Kosten für Schulbücher [ …und anderer Schulbedarfe … ] sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht“. „Daher sind Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen“. Denn: „Fehlt es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung existenzsichernder Bedarfe, sind die einschlägigen Regelungen über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen verfassungskonform auszulegen“ so das BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

Das Schulbuchurteil des BSG ist auch auf andere einmalige kostenträchtige, einmalige Schul- und Bildungsbedarfe übertragbar. Da der in den Regelbedarf eingeflossene Betrag für Schulbücher ist strukturell zu niedrig ist muss für solche Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung getragen werden, so das BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R zu dem Anspruch auf Schulbücher. 
Diese Argumentation ist natürlich auf weitere einmalige und laufende Schulbedarfe übertragbar. 
Denn es gibt für diese keine eigenständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor, die nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist. Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müssen zwar nur einmal bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung habe daher eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen. (SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17, BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). )

Bisher durch Gerichtsentscheidung erstritten sind:

  • Schulbücher für 135,65 €; BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R, LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17)

  • PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €; LSG Schleswig-Holstein v. 11.01.2019, - L 6 AS 238/18 B ER

  • Tablet für 369 €; SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER

  • PC für 350 €; SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13

  • Laptop für 399 €. SG Stade v. 29.09.2018 - S 39 AS 102/18 ER

  • PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €; SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17


Kinder und Jugendliche dürfen nicht „abgehängt“ werden
In allen Gerichtsentscheidungen wurde die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anschaffung von solchen einmaligen Schulbedarfen wie Schulbücher, PC/Laptop/Tablet um in der Höhe unzureichend im Regelbedarf berücksichtigte Bedarfe weswegen  die Rechtsvorschrift so ausgelegt werden muss, dass auf Zuschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II diese Schul- und Bildungsbedarfe zusätzlich zu übernehmen sind

Das bezieht sich auf einmalige und laufende Schulbedarfe und Lernmittel, erst Recht auf Schulbedarfe und Lernmittel von jungen Erwachsenen oberhalb von 25 Jahren die keinen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben.

Zusammengefasst führen die Gerichte einschließlich dem BSG aus, dass Bildungs- und Lernbedarfe, einschließlich Schulbedarfe existenzsichernden  Bedarf gehören und dass diese wegen der zu geringen Festsetzung in den Regelbedarfen zusätzlich zu übernehmen sind. 
Dafür kommt laut dem BSG ausschließlich der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Frage, da dies die einzige Anspruchsgrundlage für eine Zuschussregelung ist (BSG vom 08.05.2019-B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

Presseerklärung vom BSG: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_14.html 
Terminsbericht vom BSG: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_06_18_R.html  

Hier das Urteil des SG Gotha zum Download: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Urteil_SG_Gotha-_S_26_AS_397117.pdf
Das konkrete Vorgehen:
Wir empfehlen solche Bildungs- und Lern- und Schulbedarfe offensiv zu beantragen. In Frage kommen PC/Laptop/Tablet-Computer, Schulbücher oder Eigenanteile für diese bzw. empfohlene Übungshefte, Kopierkosten, Anschaffungskosten für spezielle Taschenrechner, Schulbedarfe für über 25-jährige, die die allgemein- und berufsbildenden Schulen besuchen und keinen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben, sowie unter Umständen weitere spezielle Schul- und Bildungsbedarfe.
Diese Bedarfe sollten mit den hier veröffentlichten Musterschreiben für Schüler/innen ab der Sekundarstufe I beantragt werden. Bei der Beantragung eines Schulcomputers sollte darauf geachtet werden, dass im Haushalt kein funktionsfähiger Computer vorhanden bzw. ein solcher nicht mehr funktionsfähig ist. Den Antrag wird das Jobcenter mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen und auf die Leistung für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 100 € / und 150 € ab 1. Aug. 20219 pro Jahr verweisen. Allenfalls könnte ein Darlehen zur Deckung des Bedarfs angeboten werden.
Jetzt muss zunächst entscheiden werden, ob es sich um einen akuten oder nicht akuten Bedarf handelt.
Akuter Bedarf
Ein akuter Bedarf liegt dann vor, wenn die Bildungs- und Lern- und Schulbedarfe gegenwertig und in den nächsten Tagen oder Wochen gedeckt werden müssen.- 
Bei Computern die Benutzung für schulische Angelegenheiten erforderlich ist und sonst dem Unterricht nicht im ausreichenden Maße gefolgt werden kann, Hausaufgaben nicht durchgeführt oder Referate nicht geschrieben werden können.

Wenn das Jobcenter den Antrag nun ablehnt, sollte dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt werden und dann gleich eine einstweilige Anordnung (Eilklage) beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Das Gericht wird dann kurzfristig über den Eilantrag entscheiden.
Bedarfsdeckung durch Vermögensverbrauch oder bereits gedeckter Bedarf (nicht akuter Bedarf)
Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wurde und die Anschaffung der benötigten Bildungs- und Lern- und Schulbedarfe durch Verbrauch von Vermögen oder mit Hilfe eines Darlehns von Dritten bereits realisiert wurde, besteht keine Möglichkeit für eine Eilklage. Hier ist ein normales Widerspruchs- und bei erneuter Ablehnung ein Klageverfahren durchzuführen.
In allen Fällen sollte ein Nachweis über die Beschaffungskosten des erforderlichen Bildungs- und Lern- und Schulbedarfe  oder sonstiger Bedarfe beigefügt werden. Wenn es sich um einen Computer/Laptop handelt sollten sich diese im unteren Preissegment befinden, jedoch grade beim Schulcomputer als langlebigen Gebrauchsgegenstand eine gewisse Qualität aufweisen. Die Kosten für einen Internetanschluss können nicht geltend gemacht werden, denn diese sind im Bereich „Nachrichtenübermittlung“ in der Regelbedarfsstufe 1 im Regelbedarf 2019 (Alleinstehende) mit 37,92 € ausreichend abgedeckt.
Rückwirkende Geltendmachung der Schulbedarfe ist möglich
Ein unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II beantragt werden. Das bedeutet, dieser könnte auch rückwirkend bei laufenden Leistungsbezieher*innen geltend gemacht werden. Die Rückwirkung ist immer bis maximal Januar des jeweiligen Vorjahres möglich (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m § 40 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II). Wenn demnach ab Januar des jeweiligen Vorjahres solche einmaligen Schul- und Bildungsbedarfe bestanden, führt dies zu einer Änderung der Verhältnisse zugunsten der Leistungsberechtigten, die auch rückwirkend berücksichtigt werden muss.
Gewährung als Darlehen
Auch ist es möglich, dass das Jobcenter versucht, Schul- und Bildungsbedarfe auf Darlehensbasis nach § 24 Abs. 1 SGB II abzudecken, da es sich um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handelt (auch wenn dieser, wie oben beschrieben, nur mit Cent-Beträgen berücksichtigt ist). Wenn die Behörde ein Darlehen bewilligt, sollte es zunächst angenommen werden und wenn der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt ist, sollte gegen den Darlehensbescheid Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte angeführt werden, dass der Bedarf im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung als laufender Bedarf zu werten und als Zuschuss zu gewähren ist. Ferner sollte gegen die gleichzeitig verfügte Aufrechnung Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, bis der aufrechnungsverfügende Bescheid nicht bestandskräftig geworden, d.h. bis über den Widerspruch entschieden ist. Das heißt im Klartext, Sie bekommen das Geld und müssen sich hinterher drüber streiten, ob auf Zuschuss- oder Darlehensbasis. Erfolgt eine Darlehensgewährung vom Jobcenter nach § 24 Abs. 1 SGB II sollte auf das BSG-Urteil vom 08.05.2019 verwiesen werden, in dem das BSG klar und deutlich gesagt hat, dass „ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus“. 
Die Position der Jobcenter
Jobcenter werden wohl in den meisten Fällen die Gewährung von zusätzlichem Schulbedarf ablehnen. Sie wollen den Deckel auf dem Topf halten, soweit es geht und sie es können. Diese Position ist rechtswidrig, denn „die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“ so § 2 Abs. 2 SGB I. Im vorliegenden Fall ist die soziokulturelle und schulische Teilhabe von Schülerinnen und Schülern entsprechend der Maßgabe des Urteilstenors des BVerfG, als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins als Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schul- und Bildungsbedarfe zu verwirklichen. Die Behörden werden aus Kostengründen eine andere Position vertreten. Daher ist hier eine rechtliche Auseinandersetzung zwingend nötig und alle sind gefordert, solche Anträge zu stellen. Nach dem Urteil vom 08.05.2019 wird diese Ablehnungsstrategie schwer aufrecht zu erhalten sein. Es ist damit zu rechnen, dass die Sozialgerichte jetzt deutlich eher solchen Anträgen stattgeben.     

Schulbedarfskampagne bei Sozialämtern

Bisher gibt es in Bezug auf die Sozialhilfe keine Entscheidungen wie dort solche zusätzlichen Schul- und Bildungsbedarfe zu übernehmen sind. Im SGB II haben die Gerichte als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung über § 21 Abs. 6 SGB II entwickelt. Die Sozialämter können entweder den Weg über eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII vornehmen oder den Anspruch über § 73 SGB XII ableiten. 
Auch könnten sie auf die Idee kommen einen „ergänzendes Darlehen“ nach § 37 Abs. 1 SGB XII für vom Regelsatz umfasste Bedarfe zu gewähren und dies dann durch Aufrechnung nach  § 37 Abs. 1 SGB XII zu tilgen. Auch hier wäre ein Widerspruch einzulegen, gegen die Darlehensgewährung und gegen die Aufrechnungsverfügung, der dann nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet. Dann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Zulässigkeit dieses behördlichen Vorgehens geprüft und hoffentlich korrigiert wird.       

 
Sinn unserer Kampagne
Durch die sich entwickelnde Rechtsprechung bekommt die Politik aufgezeigt, dass hier ein dringender Nachbesserungsbedarf besteht. Die Gerichte haben hier erfreulicherweise ihre Rolle erkannt, sehen die Schulbedarfe als unabweisbar an und entwickeln das Recht weiter. Wir sehen jetzt den richtigen Zeitpunkt, um durch eine Kampagne und gezielte Öffentlichkeitsarbeit stärkeren Druck auf die verantwortlichen Politiker/innen aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass entsprechende Gerichtsurteile/-beschlüsse publik gemacht werden.
Es besteht eine reelle Chance, dass entweder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder infolge einer mit Hilfe des öffentlichen und gerichtlichen Drucks durchgesetzten Gesetzesänderung eine deutliche Verbesserung bei der Deckung von Schulbedarfen erreicht werden kann. Dafür benötigen die Beteiligten allerdings einen langen Atem.
Mitmachen erwünscht!
Wir wünschen uns, dass Wohlfahrts- und Sozialverbände, Organisationen, Erwerbslosengruppen und -initiativen unsere Kampagne unterstützen und mittragen. Wir rufen dazu auf, sich als Unterstützer/innen zu melden (unter info@tacheles-sozialhilfe.de ), damit wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen und so dem Anliegen mehr Gewicht verleihen können. Verbesserte Bildungschancen für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen ist ein Ziel, das viele unterstützen können und wollen.
Tacheles kann keine Rechtsvertretung im Einzelfall übernehmen
Tacheles kann gewiss eine solche Kampagne anschieben und in Teilen koordinieren. Wir können aber keine Rechtsvertretung außerhalb von Wuppertal sicherstellen. In diesem Fall müssen sich Betroffene an örtliche Beratungsstellen bzw. Wohlfahrts- und Sozialverbände oder im Sozialrecht versierte Anwälte wenden. Solche Ansprechpartner können über https://www.my-sozialberatung.de  oder über örtliche Beratungsangebote gefunden werden.
Musterschreiben:

  • Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB II

  • Antrag sonstige Schulbedarfe SGB II

  • Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB XII


 
Urteile:

  • Presseerklärung vom BSG: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_14.html 
    Terminsbericht vom BSG: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_06_18_R.html  
    Entscheidung des BVerfG v. 23.07.2014 - 1BvL 10/12, 1BvR 1691/13 


  • LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, Schulbüchern für 135,65 €; 

  • SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369 €

  • SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13, PC für 350 €

  • SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €;

  • SG Stade v. 29.09.2018 - S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399 €



Harald Thomé & Frank Jäger
Tacheles – Online Redaktion 


Die Schulbedarfskampagne wird unterstützt von: 


  • Tacheles e.V. 

  • DPWV Landesverband NRW

  • Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der Partei DIE LINKE

  • Hartz IV Selbsthilfe im Ev. Industrie- und Sozialpfarramt, Gelsenkirchen

  • Linke Hilfe Wiesbaden e.V. 

  • FALZ - Frankfurter Arbeitslosenzentrum e.V.

  • DPWV Gesamtverband

  • KOS / Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V.

  • Reinheimer Erwerbslosengemeinschaft Rege e.V.




Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
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