Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ortsabwesenheit rechtskonforme Regelungen die einheitlich sind wird gefordert

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Ortsabwesenheit  rechtskonforme  Regelungen die einheitlich sind wird gefordert Empty Ortsabwesenheit rechtskonforme Regelungen die einheitlich sind wird gefordert

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Mai 2019 - 8:00

Eigentlich gibt es seit dem 01.04.2011 ein neues Gesetz zur Ortsabwesenheit im SGB II, in dem neuen Gesetz werden die Regelungen zur postalischen Erreichbarkeit und Residenzpflicht geregelt. Der  § 77 Abs. 1 SGB II bestimmt aber, dass die alte Regelung weiterbesteht solange keine Hartz IV-eigene Erreichbarkeitsverordnung erlassen wurde. 

Diese ist bis heute nicht erlassen worden, daher gilt das eigentlich seit 9 Jahren nicht mehr geltend Gesetz fort. 


Die alte Regelung ist auch viel "cooler", mit dieser können die Jobcenter die Hartz IV-BezieherInnen auch wesentlich besser schikanieren.   


Allerdings hat der Bundesrechnungshof in einer »Unterrichtung« durch den Bundesrechnungshof das SPD geführte BMAS aufgefordert die überfällige Verordnung zu erlassen. „In dieser Rechtsverordnung sollte das BMAS den Nahbereich, die Dauer und die Voraussetzungen für Ortsabwesenheiten einheitlich und unmissverständlich bestimmen“ sagt der BRH. ([url=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/001/1900170.pdf%0b%0b Seite 30]http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/001/1900170.pdf

 Seite 30[/url]) Das BMAS hat erklärt, dass es eine Rechtsverordnung nicht für erforderlich halte. (S. 228 ff). 

Der Bundestag hat auf Empfehlung des Haushaltsausschusses am 13.09.2018 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, die Regelungen zur Ortsabwesenheit beim SGB II zu überarbeiten und den Ausschuss bis spätestens zum 31.05.2019 zu unterrichten.

S. 19: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/033/1903330.pdf   (Seite 19)

Wir können jetzt gespannt sein, wie sich Herr Arbeitsminister Hubertus Heil positioniert. Die jetzige Regelungslage öffnet Tor und Tür für Willkür durch die Jobcenter. In Zeiten, in denen Infos per Mail zugesandt werden (es dafür sogar seit dem 01.01.2018 in § 36a SGB I eine Rechtsvorschrift gibt), Briefe von Freunden mit Messenger auch weitergeleitet werden können, ist eine postalische Erreichbarkeit überflüssig. Die jetzige Regelung gehört auf den Müllhaufen der Geschichte!


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2507/
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