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Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr tritt bereits mit der Entstehung der betroffenen Gebühren ein; auf die Erfüllung der anwaltlichen Vergütungsforderung kommt es hierfür nicht an.
SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2019 - S 10 SF 54
Leitsatz ( Juris )
2. Gleichwohl können beide Gebühren in voller Höhe geltend gemacht werden, solange insgesamt nicht mehr als die um den Anrechnungsbetrag verringerte Summe verlangt wird.
3. Für die Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gelten insoweit dieselben Regeln wie für den abgelösten Anspruch gegen den Auftraggeber.
4. Bis zum Erreichen der Kappungsgrenze wirkt sich der Zufluss einer Teilzahlung auf die Geschäftsgebühr nicht auf die Durchsetzung des Anspruchs auf die volle Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse aus.
Quelle: &eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8278586]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8278586
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Gleichwohl können beide Gebühren in voller Höhe geltend gemacht werden, solange insgesamt nicht mehr als die um den Anrechnungsbetrag verringerte Summe verlangt wird.
3. Für die Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gelten insoweit dieselben Regeln wie für den abgelösten Anspruch gegen den Auftraggeber.
4. Bis zum Erreichen der Kappungsgrenze wirkt sich der Zufluss einer Teilzahlung auf die Geschäftsgebühr nicht auf die Durchsetzung des Anspruchs auf die volle Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse aus.
Quelle: &eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8278586]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8278586
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Willi S
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