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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss der Klägerin. SGB XII

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Zur Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss der Klägerin.    SGB XII    Empty Zur Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss der Klägerin. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Apr 2017 - 13:07

Sozialgericht Gelsenkirchen , Beschluss v. 26.04.2012 - S 8 SO 26/12


Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 23 B 247/08 SO PKH).

Leitsatz ( Redakteur )


Die Kosten für einen Kabelanschluss sind nicht Bestandteil des Mietvertrages und entsprechend abschließend von dem der Klägerin gewährten Regelbedarf erfasst.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191942&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R - Türkische Sozialhilfeempfänger müssen Kabelanschluss zahlen. Sozialhilfeempfänger müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind.
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
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