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Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für äthiopische Staatsangehörige, hier ablehnend. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 08.04.2019 - L 10 AL 23/19 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Gegenbenfalls könnte die Antargstellerin Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm dem SGB XII erhalten, sofern in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden könnte (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB XII - vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER ; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER ).
Leitsatz ( Juris )
1. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und einer negativen Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland kommen Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe an Ausländer nicht in Betracht.
2. Auch die ungewisse Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG erteilt werden könnte, führt alleine nicht zu einer positiven Prognose.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206063&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
2. Gegenbenfalls könnte die Antargstellerin Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm dem SGB XII erhalten, sofern in ihrem Fall eine besondere Härte angenommen werden könnte (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB XII - vgl dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER ; dagegen aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER ).
Leitsatz ( Juris )
1. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und einer negativen Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland kommen Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe an Ausländer nicht in Betracht.
2. Auch die ungewisse Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG erteilt werden könnte, führt alleine nicht zu einer positiven Prognose.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206063&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
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