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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Hartz IV auch für Studenten? Antrag kann sich lohnen
Ein Beitrag von Rolf Winkel
Für
Studenten gibt es normalerweise kein Hartz IV. Denn grundsätzlich – so
die Logik des Gesetzgebers – kann ihre Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Doch es gibt jede
Menge Ausnahmeregeln.
Wer studiert und bedürftig ist, für den
gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, kurz: Bafög – und keine
andere Sozialleistung. Punkt. So einfach hat es sich der Gesetzgeber
zunächst gedacht. Doch mittlerweile ist diese Regel gleich mehrfach
durchlöchert. Für Studenten lohnt es sich daher in vielen Fällen doch,
sich mit Hartz IV zu beschäftigen.
In Härtefällen: Hartz-IV-Darlehen auch während der Ausbildung
Wenn
der Leistungsausschluss für Studierende „eine besondere Härte“
bedeutet, kann Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II) als Darlehen
gewährt werden. Dies regelt Paragraf 27 Absatz 4 SGB II. Als Härtefall
gilt dabei insbesondere eine finanzielle Notlage in der Examensphase.
Zudem kann im ersten Studienmonat Hartz IV ebenfalls als Darlehen
gewährt werden.
Hartz IV für Kinder von Studenten
Rund
sieben Prozent der Studenten haben Kinder. Diese studierenden Eltern
können zumindest für ihre Kinder ALG II bzw. Sozialgeld beantragen. Wenn
der Unterhalt der Kinder nicht anders – etwa durch Zahlungen des
Erzeugers – gesichert werden kann, haben sie Anspruch auf
Hartz-IV-Leistungen. Den Kindern stehen der altersspezifische
Regelbedarf (für Kinder unter sechs Jahren beispielsweise 219 Euro) und
die anteiligen Wohnkosten zu. Einkommen der Studierenden, das über deren
eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei ebenso wie das Kindergeld
angerechnet. Vorrangig wird an die Kinder zudem der sogenannte
Kinderzuschlag gezahlt.
Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen
Bafög
deckt für Studierende – so jedenfalls der Anspruch des Gesetzgebers –
den regulären Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen ab.
Hierfür gibt es dann auch keine Hartz-IV-Leistungen. Doch die Leistungen
nach dem SGB II gehen darüber hinaus. Sie sehen vor allem für besondere
Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge vor. Und genau diese stehen auch
bedürftigen Studenten zu. Dies ist nun ausdrücklich in Paragraf 27
Absatz 2 SGB II geregelt.
Danach haben Studierende und Auszubildende bei Bedürftigkeit Anspruch auf die im SGB II geregelten Zuschläge für Mehrbedarf
•bei Schwangerschaft
•für Alleinerziehende,
•für eine besondere aus medizinischer Sicht erforderliche Diät,
•für die Erstausstattung bei Schwangerschaft (Schwangerschaftskleidung) und bei Geburt.
Weiterlesen bitte hier : http://www.biallo.de/finanzen/Soziales/hartz-iv-auch-fuer-studenten-antrag-kann-sich-lohnen.php
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der Beitrag vom Verfasser Rolf Winkel ist sehr aufschlußreich und eine Hilfe für Betroffene.
Rechtstipp:
Mittellosen Studierenden, die sich in der Examensphase befinden, ist es
nicht zuzumuten, weiterhin eine Arbeit aufzunehmen, um ihr Studium
finanzieren zu können,wenn sie gehalten sind, den Erfolg der
Abschlussarbeit nicht zu gefährden.
In dieser Situation stellt
der Leistungsausschluss eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 4
Satz 1 SGB II dar (LSG Schleswig-Holstein,Beschluss v. 07.03.2012 - L
11 AS 29/12 B ER) dar.
Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses
Veröffentlicht:
21. März 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter:
Leistungen für Auszubildende | Tags: ALG II als Darlehen, ALG II für
Prüfungsphase, ALG II Studium, § 27 Abs. 4 SGB II, darlehensweise ALG
II, Hartz IV Studium, L 11 AS 29/12 B ER, Leistungen für Auszubildende
nach § 27 Abs. 4 SGB II, Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II,
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 07.03.2012 L
11 AS 29/12 B ER | 2 Kommentare »
Schleswig-Holsteinisches LSG
Grundsätzlich
sind Studenten an deutschen Hochschulen nach dem BAföG dem Grunde nach
förderungsfähig und können deswegen keine Leistungen nach dem SGB II
erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können Leistungen
jedoch “als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und
Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine
besondere Härte bedeutet.“ Diese Regelung ermöglicht es den Jobcentern
insbesondere, Studenten, die in der Endphase ihres Studiums in
finanzielle Probleme geraten, mit darlehensweisen existenzsichernden
Leistungen zu helfen und ihnen so den Abschluss ihres Studiums zu
ermöglichen.
Besondere Härte
Voraussetzung ist, dass der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (kein ALG II für Studenten)
eine “besondere Härte” bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BSG
(zusammenfassend BSG, Urt. V. 1.7.2009, B 4 AS 67/08 R) ist eine
besondere Härte u.a. dann anzunehmen, wenn begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, dass (1) eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung (2)
nicht beendet werden kann, weil in einer Ausbildungssituation
Hilfebedarf entsteht, der nicht (mehr) durch BAföG, BAB oder andere
Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen) gedeckt
werden kann und damit (3) das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
(1) Ausbildung „vor dem Abschluss“
Die
Ausbildung steht „vor dem Abschluss“, wenn eine durch objektive Gründe
belegbare Aussicht besteht, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu einem Abschluss
gebracht werden kann (BSG, Urt. V. 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Dies
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Hilfesuchende bereits in
der Prüfungsphase etwa einer Magisterabschlussprüfung befindet (Thie in
LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11 hält bereits den Nachweis der
Anmeldung zur Prüfung für ausreichend, soweit alle
Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind). Als Nachweise können die
Ergebnisse von Zwischenprüfungen, die Prüfungszulassungsbescheinigung
sowie etwa Bescheinigungen der Betreuer von Abschlussarbeiten vorgelegt
werden, aus welchen sich eine positive Abschlussprognose ergibt. In
zeitlicher Hinsicht steht eine Ausbildung jedenfalls vor dem Abschluss,
wenn der Termin zur Abschlussprüfung innerhalb der nächsten sechs Monate
liegt. Die sechs Monate stellen indes keine starre Grenze dar,
entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
(2) Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung
Ein
Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung kann sich etwa ergeben
durch den Verlust einer studentischen Nebenbeschäftigung, den Wegfall
von BAföG-Leistungen oder der Studienfinanzierung durch die Eltern sowie
den Aufbrauch etwaigen angesparten Vermögens.
(3) Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit durch Ausbildungsabbruch
Zuletzt
müsste durch einen Ausbildungsabbruch das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit drohen. Da Erwerbslosigkeit jedem „droht“, ganz gleich,
ob dieser einen Abschluss hat oder nicht, kann es nur darauf ankommen,
ob durch den Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit einer späteren
Erwerbslosigkeit höher ist als mit dem angestrebten Abschluss. Im
Grundsatz wird man davon ausgehen dürfen, dass jede berufliche
Qualifizierung das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit verringert.
Ausnahmen von diesem Grundsatz dürften etwa bestehen bei
Berufsausbildungen für ausgestorbene Berufe oder solche, für die
faktisch kein Arbeitsmarkt besteht. Neutral auf das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit dürfte sich etwa auch ein Abschluss auswirken, der kurz
vor dem Renteneintrittsalter erworben wird. Geringfügig auswirken
dürfte sich zudem eine weitere Berufsausbildung, soweit der
Hilfebedürftige bereits über einen oder mehrere Berufsabschlüsse
verfügt, für die eine Nachfrage auf dem konkreten Arbeitsmarkt besteht.
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
Mit
Beschluss vom 07.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht im Verfahren L 11 AS 29/12 B ER einer Studentin
zuvor vom SG Kiel abgelehnte Leistungen nach dem SGB II als Darlehen
zugesprochen. Das LSG hat in diesem besonderen Einzelfall das Merkmal
der “besonderen Härte” in § 27 Abs. 4 SGB II anders beurteilt als die
Vorinstanz. Zur Begründung hat das LSG insbesondere darauf abgehoben,
dass nach einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin zu erwarten
sei, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen werde, es der
Antragstellerin nicht zuzumuten sei, den Erfolg ihrer Magisterarbeit
durch die Aufnahme einer Arbeit zu gefährden und die Antragstellerin mit
dem Abschluss erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung wird
vorweisen können.
Einordnung der Entscheidung des LSG
Zu der
Entscheidung des LSG ist anzumerken, dass diese sicherlich keine
elaborierte Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen darlehensweise
zu gewährender Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II ist und – so nehme ich
an – auch gar nicht sein soll. Das Gericht hat dafür aber umso mehr ein
gesundes Rechtsempfinden dafür zeigt, wann ein „Härtefall“ vorliegt,
d.h. sich jemand in existentieller Not befindet und Hilfeleistungen –
nicht nur von Rechts wegen, dies soll hier nicht verschwiegen bleiben –
gewährt werden sollten. Dieses Judiz hätte man sich auch von den
Mitarbeitern des Jobcenters Kiel gewünscht. Und natürlich auch von der
Vorinstanz.
Praxistipp für Betroffene
Darlehen nach § 27 Abs. 4
SGB II sollten immer mit Wohngeld kombiniert werden. Das ermöglicht § 7
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG, den nach meiner Erfahrung kaum ein
Jobcentermitarbeiter kennt. Vorteil: Regelsatz und notwendige Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Unterkunft und
Heizung werden abzüglich des Wohngeldbetrages als Darlehen erbracht, der
Wohngeldanteil der Unterkunftskosten indes als Zuschuss, der nicht
zurückbezahlt werden muss.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://sozialberatung-kiel.de/tag/l-11-as-2912-b-er/
Studenten
oder Auszubildende erhalten keine SGB II-Leistungen für die
Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II(vgl. LSG
Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 10.01.2012,- L 2 AS 465/11 B ER).
1. Instanz Sozialgericht Halle (Saale) S 7 AS 5946/11 ER 04.11.2011
2. Instanz Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 465/11 B ER 10.01.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die
Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der
Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten.
Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte
bis zum 30. September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine
Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des
Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender
sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine
konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25. August
2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe
wegen einer Erstausstattung für die betreffende Wohnung (K -von Qu -Str.
in Qu.).
Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine
Zusicherung für ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit
Bescheid vom 1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine
Wohnung im N ... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war
und die neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es
weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft
bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.
Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).
Am
15. September 2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II). Er gab an, zum 1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf
die sich die Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag
wies die Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die
Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.
Mit Bescheid vom
20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem
Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 5.
September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR monatlich. Hierbei
berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten der Unterkunft ab 1.
Oktober 2011.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der
Antragsgegner den Antrag auf Grundsicherungsleistungen des
Antragstellers ab. Er sei als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von
Leistungen ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den
ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch
ermittelt werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag
lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der
Erstausstattung für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als
Auszubildender umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch
auf Erstausstattung für die Wohnung.
Am 21. Oktober 2011 hat der
Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich
der Kosten für die Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen
Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe in
seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren
Einrichtungsgegenstände.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat
der Antragsgegner dem Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den
Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1.
Oktober 2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits
zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten
Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt, sich
nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des Anspruchs
auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde.
Mit
Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des Antragstellers
abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der begehrten
weiteren Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich der Erstausstattung
für die Wohnung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der
Antragsgegner habe den Zuschuss richtig berechnet.
Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.
Nachdem
die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24. November 2011 BAB
rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465 EUR monatlich bewilligt
hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde noch in Bezug auf den
Anspruch auf Erstausstattung aufrecht erhalten: Der Antragsgegner habe
ihm die Kosten der Unterkunft noch am 1. September 2011 zugesichert,
obwohl dem Antragsgegner bekannt war, dass er ab dem 5. September 2011
eine Ausbildung aufnehmen würde. Auf diese Zusicherung habe er sich
verlassen und ihm stünden die Leistungen daher zu.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den
Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom
4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die
Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es
widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines Umzuges,
wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen, wenn er
gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch entfalle.
Für
weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl des
Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die
Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des
Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht
eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die
Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Schon
der Wert der begehrten Erstausstattung übersteigt 750 EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Das
Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b
Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder
eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und
945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Voraussetzung
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass
sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das SG bereits
dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch für Leistungen für die
Erstausstattung der Wohnung besteht.
Für den Antragsteller kommt
als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der
Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift sind Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem
Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche
nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die
Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6
SGB II liegen nicht vor.
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber
festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als
Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind
einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3
SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung
gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3
Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln
aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II
umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum
für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Die
geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem
besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden.
Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für
Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der
Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Zu den hier
genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung
nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um
eine gerade erst begonnene Ausbildung.
An einer fehlenden
Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ändert es auch nichts, dass
der Antragsgegner zugesichert hat, die Bedarfe für die Kosten der
Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Diese Zusicherung bezieht sich zum
einen nicht auf die Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können
durch die Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen
ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die
Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der
künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die Leistungsberechtigung
selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es ist daher unbeachtlich, dass
der Antragsteller aus dem Verhalten des Antragsgegners nicht erkennen
konnte, dass er keine Erstausstattung erhalten würde. Sollte der
Antragsgegner von der bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am
1. September 2011 gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus
zu erwartende Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller
mitzuteilen und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf
den fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Der
etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann nicht
durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Übernahme von
Kosten der Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger würde dem
Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II widersprechen, keine Förderung von
Auszubildenden auf der zweiten Ebene durch das SGB II zu bewirken.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148511
Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II
erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt(vgl. LSG
NSB,Beschluss v. 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153772
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-auch-fur-studenten-antrag-kann.html
Willi S
Für
Studenten gibt es normalerweise kein Hartz IV. Denn grundsätzlich – so
die Logik des Gesetzgebers – kann ihre Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Doch es gibt jede
Menge Ausnahmeregeln.
Wer studiert und bedürftig ist, für den
gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, kurz: Bafög – und keine
andere Sozialleistung. Punkt. So einfach hat es sich der Gesetzgeber
zunächst gedacht. Doch mittlerweile ist diese Regel gleich mehrfach
durchlöchert. Für Studenten lohnt es sich daher in vielen Fällen doch,
sich mit Hartz IV zu beschäftigen.
In Härtefällen: Hartz-IV-Darlehen auch während der Ausbildung
Wenn
der Leistungsausschluss für Studierende „eine besondere Härte“
bedeutet, kann Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II) als Darlehen
gewährt werden. Dies regelt Paragraf 27 Absatz 4 SGB II. Als Härtefall
gilt dabei insbesondere eine finanzielle Notlage in der Examensphase.
Zudem kann im ersten Studienmonat Hartz IV ebenfalls als Darlehen
gewährt werden.
Hartz IV für Kinder von Studenten
Rund
sieben Prozent der Studenten haben Kinder. Diese studierenden Eltern
können zumindest für ihre Kinder ALG II bzw. Sozialgeld beantragen. Wenn
der Unterhalt der Kinder nicht anders – etwa durch Zahlungen des
Erzeugers – gesichert werden kann, haben sie Anspruch auf
Hartz-IV-Leistungen. Den Kindern stehen der altersspezifische
Regelbedarf (für Kinder unter sechs Jahren beispielsweise 219 Euro) und
die anteiligen Wohnkosten zu. Einkommen der Studierenden, das über deren
eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei ebenso wie das Kindergeld
angerechnet. Vorrangig wird an die Kinder zudem der sogenannte
Kinderzuschlag gezahlt.
Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen
Bafög
deckt für Studierende – so jedenfalls der Anspruch des Gesetzgebers –
den regulären Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen ab.
Hierfür gibt es dann auch keine Hartz-IV-Leistungen. Doch die Leistungen
nach dem SGB II gehen darüber hinaus. Sie sehen vor allem für besondere
Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge vor. Und genau diese stehen auch
bedürftigen Studenten zu. Dies ist nun ausdrücklich in Paragraf 27
Absatz 2 SGB II geregelt.
Danach haben Studierende und Auszubildende bei Bedürftigkeit Anspruch auf die im SGB II geregelten Zuschläge für Mehrbedarf
•bei Schwangerschaft
•für Alleinerziehende,
•für eine besondere aus medizinischer Sicht erforderliche Diät,
•für die Erstausstattung bei Schwangerschaft (Schwangerschaftskleidung) und bei Geburt.
Weiterlesen bitte hier : http://www.biallo.de/finanzen/Soziales/hartz-iv-auch-fuer-studenten-antrag-kann-sich-lohnen.php
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der Beitrag vom Verfasser Rolf Winkel ist sehr aufschlußreich und eine Hilfe für Betroffene.
Rechtstipp:
Mittellosen Studierenden, die sich in der Examensphase befinden, ist es
nicht zuzumuten, weiterhin eine Arbeit aufzunehmen, um ihr Studium
finanzieren zu können,wenn sie gehalten sind, den Erfolg der
Abschlussarbeit nicht zu gefährden.
In dieser Situation stellt
der Leistungsausschluss eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 4
Satz 1 SGB II dar (LSG Schleswig-Holstein,Beschluss v. 07.03.2012 - L
11 AS 29/12 B ER) dar.
Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses
Veröffentlicht:
21. März 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Einsortiert unter:
Leistungen für Auszubildende | Tags: ALG II als Darlehen, ALG II für
Prüfungsphase, ALG II Studium, § 27 Abs. 4 SGB II, darlehensweise ALG
II, Hartz IV Studium, L 11 AS 29/12 B ER, Leistungen für Auszubildende
nach § 27 Abs. 4 SGB II, Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II,
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 07.03.2012 L
11 AS 29/12 B ER | 2 Kommentare »
Schleswig-Holsteinisches LSG
Grundsätzlich
sind Studenten an deutschen Hochschulen nach dem BAföG dem Grunde nach
förderungsfähig und können deswegen keine Leistungen nach dem SGB II
erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können Leistungen
jedoch “als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und
Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine
besondere Härte bedeutet.“ Diese Regelung ermöglicht es den Jobcentern
insbesondere, Studenten, die in der Endphase ihres Studiums in
finanzielle Probleme geraten, mit darlehensweisen existenzsichernden
Leistungen zu helfen und ihnen so den Abschluss ihres Studiums zu
ermöglichen.
Besondere Härte
Voraussetzung ist, dass der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (kein ALG II für Studenten)
eine “besondere Härte” bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BSG
(zusammenfassend BSG, Urt. V. 1.7.2009, B 4 AS 67/08 R) ist eine
besondere Härte u.a. dann anzunehmen, wenn begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, dass (1) eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung (2)
nicht beendet werden kann, weil in einer Ausbildungssituation
Hilfebedarf entsteht, der nicht (mehr) durch BAföG, BAB oder andere
Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen) gedeckt
werden kann und damit (3) das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
(1) Ausbildung „vor dem Abschluss“
Die
Ausbildung steht „vor dem Abschluss“, wenn eine durch objektive Gründe
belegbare Aussicht besteht, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu einem Abschluss
gebracht werden kann (BSG, Urt. V. 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Dies
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Hilfesuchende bereits in
der Prüfungsphase etwa einer Magisterabschlussprüfung befindet (Thie in
LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11 hält bereits den Nachweis der
Anmeldung zur Prüfung für ausreichend, soweit alle
Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind). Als Nachweise können die
Ergebnisse von Zwischenprüfungen, die Prüfungszulassungsbescheinigung
sowie etwa Bescheinigungen der Betreuer von Abschlussarbeiten vorgelegt
werden, aus welchen sich eine positive Abschlussprognose ergibt. In
zeitlicher Hinsicht steht eine Ausbildung jedenfalls vor dem Abschluss,
wenn der Termin zur Abschlussprüfung innerhalb der nächsten sechs Monate
liegt. Die sechs Monate stellen indes keine starre Grenze dar,
entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
(2) Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung
Ein
Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung kann sich etwa ergeben
durch den Verlust einer studentischen Nebenbeschäftigung, den Wegfall
von BAföG-Leistungen oder der Studienfinanzierung durch die Eltern sowie
den Aufbrauch etwaigen angesparten Vermögens.
(3) Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit durch Ausbildungsabbruch
Zuletzt
müsste durch einen Ausbildungsabbruch das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit drohen. Da Erwerbslosigkeit jedem „droht“, ganz gleich,
ob dieser einen Abschluss hat oder nicht, kann es nur darauf ankommen,
ob durch den Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit einer späteren
Erwerbslosigkeit höher ist als mit dem angestrebten Abschluss. Im
Grundsatz wird man davon ausgehen dürfen, dass jede berufliche
Qualifizierung das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit verringert.
Ausnahmen von diesem Grundsatz dürften etwa bestehen bei
Berufsausbildungen für ausgestorbene Berufe oder solche, für die
faktisch kein Arbeitsmarkt besteht. Neutral auf das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit dürfte sich etwa auch ein Abschluss auswirken, der kurz
vor dem Renteneintrittsalter erworben wird. Geringfügig auswirken
dürfte sich zudem eine weitere Berufsausbildung, soweit der
Hilfebedürftige bereits über einen oder mehrere Berufsabschlüsse
verfügt, für die eine Nachfrage auf dem konkreten Arbeitsmarkt besteht.
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
Mit
Beschluss vom 07.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht im Verfahren L 11 AS 29/12 B ER einer Studentin
zuvor vom SG Kiel abgelehnte Leistungen nach dem SGB II als Darlehen
zugesprochen. Das LSG hat in diesem besonderen Einzelfall das Merkmal
der “besonderen Härte” in § 27 Abs. 4 SGB II anders beurteilt als die
Vorinstanz. Zur Begründung hat das LSG insbesondere darauf abgehoben,
dass nach einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin zu erwarten
sei, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen werde, es der
Antragstellerin nicht zuzumuten sei, den Erfolg ihrer Magisterarbeit
durch die Aufnahme einer Arbeit zu gefährden und die Antragstellerin mit
dem Abschluss erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung wird
vorweisen können.
Einordnung der Entscheidung des LSG
Zu der
Entscheidung des LSG ist anzumerken, dass diese sicherlich keine
elaborierte Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen darlehensweise
zu gewährender Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II ist und – so nehme ich
an – auch gar nicht sein soll. Das Gericht hat dafür aber umso mehr ein
gesundes Rechtsempfinden dafür zeigt, wann ein „Härtefall“ vorliegt,
d.h. sich jemand in existentieller Not befindet und Hilfeleistungen –
nicht nur von Rechts wegen, dies soll hier nicht verschwiegen bleiben –
gewährt werden sollten. Dieses Judiz hätte man sich auch von den
Mitarbeitern des Jobcenters Kiel gewünscht. Und natürlich auch von der
Vorinstanz.
Praxistipp für Betroffene
Darlehen nach § 27 Abs. 4
SGB II sollten immer mit Wohngeld kombiniert werden. Das ermöglicht § 7
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG, den nach meiner Erfahrung kaum ein
Jobcentermitarbeiter kennt. Vorteil: Regelsatz und notwendige Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Unterkunft und
Heizung werden abzüglich des Wohngeldbetrages als Darlehen erbracht, der
Wohngeldanteil der Unterkunftskosten indes als Zuschuss, der nicht
zurückbezahlt werden muss.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
http://sozialberatung-kiel.de/tag/l-11-as-2912-b-er/
Studenten
oder Auszubildende erhalten keine SGB II-Leistungen für die
Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II(vgl. LSG
Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 10.01.2012,- L 2 AS 465/11 B ER).
1. Instanz Sozialgericht Halle (Saale) S 7 AS 5946/11 ER 04.11.2011
2. Instanz Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 465/11 B ER 10.01.2012 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die
Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der
Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten.
Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte
bis zum 30. September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine
Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des
Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender
sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine
konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25. August
2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe
wegen einer Erstausstattung für die betreffende Wohnung (K -von Qu -Str.
in Qu.).
Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine
Zusicherung für ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit
Bescheid vom 1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine
Wohnung im N ... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war
und die neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es
weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft
bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.
Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).
Am
15. September 2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II). Er gab an, zum 1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf
die sich die Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag
wies die Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die
Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.
Mit Bescheid vom
20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem
Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 5.
September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR monatlich. Hierbei
berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten der Unterkunft ab 1.
Oktober 2011.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der
Antragsgegner den Antrag auf Grundsicherungsleistungen des
Antragstellers ab. Er sei als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von
Leistungen ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den
ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch
ermittelt werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag
lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der
Erstausstattung für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als
Auszubildender umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch
auf Erstausstattung für die Wohnung.
Am 21. Oktober 2011 hat der
Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich
der Kosten für die Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen
Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe in
seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren
Einrichtungsgegenstände.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat
der Antragsgegner dem Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den
Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1.
Oktober 2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits
zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten
Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt, sich
nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des Anspruchs
auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde.
Mit
Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des Antragstellers
abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der begehrten
weiteren Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich der Erstausstattung
für die Wohnung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der
Antragsgegner habe den Zuschuss richtig berechnet.
Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.
Nachdem
die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24. November 2011 BAB
rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465 EUR monatlich bewilligt
hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde noch in Bezug auf den
Anspruch auf Erstausstattung aufrecht erhalten: Der Antragsgegner habe
ihm die Kosten der Unterkunft noch am 1. September 2011 zugesichert,
obwohl dem Antragsgegner bekannt war, dass er ab dem 5. September 2011
eine Ausbildung aufnehmen würde. Auf diese Zusicherung habe er sich
verlassen und ihm stünden die Leistungen daher zu.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den
Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom
4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die
Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es
widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines Umzuges,
wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen, wenn er
gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch entfalle.
Für
weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl des
Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die
Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des
Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht
eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die
Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Schon
der Wert der begehrten Erstausstattung übersteigt 750 EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Das
Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b
Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder
eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und
945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Voraussetzung
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass
sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das SG bereits
dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch für Leistungen für die
Erstausstattung der Wohnung besteht.
Für den Antragsteller kommt
als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der
Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift sind Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem
Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche
nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die
Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6
SGB II liegen nicht vor.
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber
festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als
Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind
einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3
SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung
gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3
Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln
aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II
umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum
für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Die
geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem
besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden.
Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für
Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der
Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Zu den hier
genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung
nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um
eine gerade erst begonnene Ausbildung.
An einer fehlenden
Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ändert es auch nichts, dass
der Antragsgegner zugesichert hat, die Bedarfe für die Kosten der
Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Diese Zusicherung bezieht sich zum
einen nicht auf die Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können
durch die Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen
ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die
Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der
künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die Leistungsberechtigung
selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es ist daher unbeachtlich, dass
der Antragsteller aus dem Verhalten des Antragsgegners nicht erkennen
konnte, dass er keine Erstausstattung erhalten würde. Sollte der
Antragsgegner von der bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am
1. September 2011 gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus
zu erwartende Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller
mitzuteilen und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf
den fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Der
etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann nicht
durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Übernahme von
Kosten der Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger würde dem
Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II widersprechen, keine Förderung von
Auszubildenden auf der zweiten Ebene durch das SGB II zu bewirken.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148511
Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II
erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt(vgl. LSG
NSB,Beschluss v. 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153772
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-auch-fur-studenten-antrag-kann.html
Willi S
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