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Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER - rechtskräftig
Syrischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners - abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt
Hinweis Gericht
1. Der Auffassung des Antragsgegners, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen seien nur in dem Bundesland erfüllbar, in dem der Betroffene gem. § 12a AufenthG seinen Wohnsitz zu nehmen habe, steht die Regelung des § 22 Abs. 1a SGB II entgegen.
2. Nach dieser ebenfalls durch das Integrationsgesetz mit Wirkung ab 06.08.2016 eingefügten Vorschrift bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen, nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Durch die Regelung soll nach der Begründung der Koalitionsfraktionen zum Integrationsgesetz vom 31.05.2016 (BT-Drucks 18/8615 S. 33) klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich - gegebenenfalls erlaubt - überwiegend an einem anderen Ort aufhält.
3. Hieraus folgt, dass ein Leistungsanspruch auch an Orten bestehen kann, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.
4. Aus § 36 Abs. 2 SGB II in der ebenfalls durch das Integrationsgesetz ab 06.08.2016 eingeführten Fassung ergibt sich nichts anderes (so bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B; in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER und vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER).
5. Die Vorschrift ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Syrischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners - abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt
Hinweis Gericht
1. Der Auffassung des Antragsgegners, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen seien nur in dem Bundesland erfüllbar, in dem der Betroffene gem. § 12a AufenthG seinen Wohnsitz zu nehmen habe, steht die Regelung des § 22 Abs. 1a SGB II entgegen.
2. Nach dieser ebenfalls durch das Integrationsgesetz mit Wirkung ab 06.08.2016 eingefügten Vorschrift bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen, nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Durch die Regelung soll nach der Begründung der Koalitionsfraktionen zum Integrationsgesetz vom 31.05.2016 (BT-Drucks 18/8615 S. 33) klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich - gegebenenfalls erlaubt - überwiegend an einem anderen Ort aufhält.
3. Hieraus folgt, dass ein Leistungsanspruch auch an Orten bestehen kann, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.
4. Aus § 36 Abs. 2 SGB II in der ebenfalls durch das Integrationsgesetz ab 06.08.2016 eingeführten Fassung ergibt sich nichts anderes (so bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B; in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER und vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER).
5. Die Vorschrift ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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