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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die  beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 € bei Pflegewohngeld angemessen Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die  beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 € bei Pflegewohngeld angemessen Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 € bei Pflegewohngeld angemessen Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17

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Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die  beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 € bei Pflegewohngeld angemessen Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17  Empty Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen VG Münster: Bestattungsvorsorge von 10.500 € bei Pflegewohngeld angemessen Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 7:23

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster muss eine Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen https://www.aeternitas.de/inhalt/aktuelles/meldungen/2019_01_15__12_18_04-Bestattungsvorsorge-von-10500-Euro-angemessen/show_data

Zum Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2018/6_K_4230_17_Urteil_20181221.html

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2485/
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