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Aufforderung zur Beantragung von Altersrente - Bescheid des JC ist wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig - Ermessenfehlgebrauch - aufschiebende Wirkung der Klage
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - L 19 AS 909/15 B ER - rechtskräftig
Der Grundsicherungsträger ist bei der Ermessensausübung gehalten, sich mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen.
Leitsätze ( Autor )
1. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Beschluss des Senats vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B - m.w.N.).
2. Der Grundsicherungsträger ist bei der Ermessensausübung gehalten, sich mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen. Er hat die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles abzuwägen, d. h. er ist gehalten, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen, auch wenn er sich für eine Ermessensentscheidung auf allgemeine Grundsätze berufen will. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat er ggf. von Amts wegen zu ermitteln; er kann sich dabei u.a. der Mitwirkung der Beteiligten bedienen.
3. Das JC hat weder die voraussichtliche Höhe der abschlagsfreien Nettoaltersrente (Bruttorente minus Beitrag zur Krankenversicherung- und Pflegeversicherung) noch die voraussichtliche Höhe der vorgezogenen Nettoaltersrente (Bruttorente minus Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag) ermittelt.
4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn der Antragsteller pauschal behauptet, dass er durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente sozialhilfebedürftig werde, ohne dass er dies detailliert dargelegt oder belegt hätte, obwohl ihm dies aufgrund der ihm vorliegenden Renteninformationen möglich gewesen wäre.
5. Diese das Verfahren verzögernde Verhaltensweise rechtfertigt aber nicht, dass das JC seiner aus §§ 20, 21 SGB X ergebenden Amtsermittlungspflicht nicht nachkommt. Vielmehr hätte er den Antragsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I und den daraus ergebenden Beweisnachteilen im Fall ihrer Verletzung, zur Vorlage der vollständigen Renteninformation einschließlich aller Anlagen, ggf. unter kurzer Fristsetzung, auffordern können und müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178761&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. zum Ermessenfehlgebrauch - Überprüfung einer Ermessensentscheidung - Abwägungsdefizit – LSG NRW, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Der Grundsicherungsträger ist bei der Ermessensausübung gehalten, sich mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen.
Leitsätze ( Autor )
1. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Beschluss des Senats vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B - m.w.N.).
2. Der Grundsicherungsträger ist bei der Ermessensausübung gehalten, sich mit den vorgetragenen Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen. Er hat die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles abzuwägen, d. h. er ist gehalten, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen, auch wenn er sich für eine Ermessensentscheidung auf allgemeine Grundsätze berufen will. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat er ggf. von Amts wegen zu ermitteln; er kann sich dabei u.a. der Mitwirkung der Beteiligten bedienen.
3. Das JC hat weder die voraussichtliche Höhe der abschlagsfreien Nettoaltersrente (Bruttorente minus Beitrag zur Krankenversicherung- und Pflegeversicherung) noch die voraussichtliche Höhe der vorgezogenen Nettoaltersrente (Bruttorente minus Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag) ermittelt.
4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn der Antragsteller pauschal behauptet, dass er durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente sozialhilfebedürftig werde, ohne dass er dies detailliert dargelegt oder belegt hätte, obwohl ihm dies aufgrund der ihm vorliegenden Renteninformationen möglich gewesen wäre.
5. Diese das Verfahren verzögernde Verhaltensweise rechtfertigt aber nicht, dass das JC seiner aus §§ 20, 21 SGB X ergebenden Amtsermittlungspflicht nicht nachkommt. Vielmehr hätte er den Antragsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I und den daraus ergebenden Beweisnachteilen im Fall ihrer Verletzung, zur Vorlage der vollständigen Renteninformation einschließlich aller Anlagen, ggf. unter kurzer Fristsetzung, auffordern können und müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178761&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. zum Ermessenfehlgebrauch - Überprüfung einer Ermessensentscheidung - Abwägungsdefizit – LSG NRW, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER
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Willi S
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