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Zur Anrechnung von Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG). Sozialgericht Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2018 - S 22 AS 1038/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Die Rechtsfrage, ob Familiengeld nach dem BayFamGG als Einkommen nach § 11 SGB II auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anzurechnen ist, ist zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern politisch höchst umstritten:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt die Auffassung, dass es anzurechnen sei.
Der Landesgesetzgeber geht hingegen von einer Anrechnungsfreiheit des Familiengeldes aus.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine hinreichend tiefe Auseinandersetzung mit den von beiden Seiten vorgebrachten Argumenten nicht erfolgen.
Das Gericht vermag den Ausgang des sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusehen.
Für die Anrechenbarkeit des Familiengeldes spricht jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Zweckgebundenheit des Familiengeldes durchaus zweifelhaft erscheint.
Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Ausnahmeregelung in § 11a Abs. 3 SGB II erreichen, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht nach seinem Dafürhalten hierfür nicht aus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 94). Insoweit wird in der Hauptsache zu prüfen sein, ob eine allgemeine sozialpolitische Intention wie die "Anerkennung der Erziehungsleistung bayerischer Eltern", völlig unabhängig vom gewählten Lebensmodell und verbunden mit einem Beitrag zur größeren finanziellen Flexibilität der Eltern, ausreicht, einen solchen Zweck zu begründen. Selbst wenn sich, wie im Rechtsgutachten der Bayerischen Staatsregierung vertreten, wegen einer Vergleichbarkeit des Familiengeldes mit Erziehungsgeld aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 09.02.2004 i.V.m. § 27 Abs. 2 BEEG eine Anrechnungsfreiheit ergeben würde, müsste das Verhältnis dieser Vorschrift zu den §§ 11 Abs. 1, 11a Abs. 3 SGB II eingehend geprüft werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203597&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
Kurzfassung:
Die Rechtsfrage, ob Familiengeld nach dem BayFamGG als Einkommen nach § 11 SGB II auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anzurechnen ist, ist zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern politisch höchst umstritten:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt die Auffassung, dass es anzurechnen sei.
Der Landesgesetzgeber geht hingegen von einer Anrechnungsfreiheit des Familiengeldes aus.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine hinreichend tiefe Auseinandersetzung mit den von beiden Seiten vorgebrachten Argumenten nicht erfolgen.
Das Gericht vermag den Ausgang des sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusehen.
Für die Anrechenbarkeit des Familiengeldes spricht jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Zweckgebundenheit des Familiengeldes durchaus zweifelhaft erscheint.
Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Ausnahmeregelung in § 11a Abs. 3 SGB II erreichen, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht nach seinem Dafürhalten hierfür nicht aus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 94). Insoweit wird in der Hauptsache zu prüfen sein, ob eine allgemeine sozialpolitische Intention wie die "Anerkennung der Erziehungsleistung bayerischer Eltern", völlig unabhängig vom gewählten Lebensmodell und verbunden mit einem Beitrag zur größeren finanziellen Flexibilität der Eltern, ausreicht, einen solchen Zweck zu begründen. Selbst wenn sich, wie im Rechtsgutachten der Bayerischen Staatsregierung vertreten, wegen einer Vergleichbarkeit des Familiengeldes mit Erziehungsgeld aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 09.02.2004 i.V.m. § 27 Abs. 2 BEEG eine Anrechnungsfreiheit ergeben würde, müsste das Verhältnis dieser Vorschrift zu den §§ 11 Abs. 1, 11a Abs. 3 SGB II eingehend geprüft werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203597&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
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