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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -
Der Erwerbstätigenfreibetrag im Sinne des § 30 SGB II a. F. (jetzt §
11b SGB II ) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als
Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen.Seine Absetzfähigkeit ist auf
Erwerbseinkommen beschränkt.
Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr 5
SGB II a. F.(jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.
Weihnachtsgeld ist als Einmalige Einnahme um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II zu bereinigen,
so urteilte das das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heutigem veröffentlichtem Urteil (Az.:B 4 AS 180/10 R ).
Im Einzelnen hat das BSG folgende Punkte festgestellt:
1. Die Absetzfähigkeit des § 11b SGB II ist auf Erwerbseinkommen
beschränkt. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung und
entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum
früheren § 76 Abs 2a BSHG.
2. Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr
5 SGB II a. F. (jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.
Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II wird der Absetzbetrag gewährt für mit
der Erzielung der Einkünfte verbundene notwendige Aufwendungen. Bereits
vom Wortlaut her sind derartige Absetzungen mithin auch vom Einkommen,
das nicht Erwerbseinkommen ist, möglich. Mit der Erzielung des
Einkommens verbunden ist eine Aufwendung dann, wenn die Zielrichtung der
Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht - gleichsam
eng mit ihr verbunden ist.
Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie auch während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung weiter anfallen, weil die Verbundenheit mit der
Einkommensart so eng ist, dass eine Einstellung des Aufwandes nicht
erwartet werden oder während des Entgeltersatzanspruchs nicht ohne
Weiteres reduziert werden kann.
Im letzteren Falle sind die Aufwendungen bis zur ersten sich ergebenden
rechtlichen Möglichkeit der Änderung abzusetzen -zB Jahreskarte für den
öffentlichen Nahverkehr), die nun aber während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung ggf nicht anfallen. (- Schonfrist - Urteil vom
9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 34).
3. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Weihnachtsgeld
nach § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, aaO) als einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt hat (zum so
genannten Verteilzeitraum vgl Urteile des erkennenden Senats vom
30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und B
4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 16; vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R
und des 14. Senats vom 26.10.2009 - B 14 AS 55/08 R; vom 21.12.2009 - B
14 AS 46/08 R; vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 27).
Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die
Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht
des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang und bleibt gleichwohl die
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen,
liegt ein Regelfall iS des § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V vor, der eine
Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt (s
zum Regelfall ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
SozR 4-4200 § 11 Nr 16).
Zwar hat das BSG bisher nicht ausdrücklich darüber befunden, ob eine
Verteilung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus noch
angemessen ist.
Angedeutet hat der Senat dieses in der Ausgangsentscheidung vom
30.9.2008 (s oben) jedoch bereits. Bei einer für ein Jahr bestimmten
Einnahme, die zudem in der Gesamtsumme den monatlichen Anspruch auf Alg
II übersteigt (s hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR
4-4200 § 11 Nr 16) und für ein Kalenderjahr bestimmt ist, spricht
jedoch nichts dagegen, den angemessenen Zeitraum als einen jährlichen
festzulegen und die Einnahme damit in zwölf Teile aufzuteilen.
Erstmals mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen neuen § 11 Abs 3 Satz 2
SGB II (BGBl I 453) hat der Gesetzgeber den Verteilzeitraum zeitlich
eindeutig auf einen Zeitraum von sechs Monaten eingegrenzt.
Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der
Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden. Es war bis dato der
unbestimmte Rechtsbegriff des "angemessenen Zeitraums" als
Bewertungsgrundlage heranzuziehen.
4. Bisher ebenfalls höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie bei
einer verteilten Einnahme die Absetzungen zu erfolgen haben.
Der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes ist als einmaliger Einnahme vor
ihrer Verteilung über einen Zeitraum von 12 Monaten zunächst um den
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II a. F sowie den Betrag nach §
11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zu bereinigen.
Alsdann sind von dem Gesamteinkommen aus verteilter einmaliger Einnahme
und Entgeltersatzleistung monatlich anfallende weitere Absetzungen nach §
11 Abs 2 SGB II vorzunehmen.
Vor der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses -
wenn es sich um Erwerbseinkommen handelt - sind die Absetzbeträge nach §
11 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge),
der Erwerbstätigenfreibetrag und der Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 Satz 1
Nr 5 SGB II (s nunmehr § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II) in Abzug zu bringen.
Der danach verbleibende Betrag ist zu verteilen. Dieses Vorgehen hat der
Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.9.2008 (B 4 AS 57/07 R,
SozR 4-4200 § 11 Nr 16) angedeutet.
In jedem Monat des Verteilzeitraums sind alsdann monatlich Absetzungen
vom Gesamteinkommen - verteiltes Entgelt und anderes Einkommen -
vorzunehmen, soweit die Belastungen monatlich tatsächlich und rechtlich
zu berücksichtigend anfallen, nicht nur von einer bestimmten
Einkommensart abgesetzt werden können und nicht bereits (vorab) in
voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden sind.
BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 180/10 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12208&pos=0&anz=163
Anmerkung: Man erinnere sich an folgenden Beitrag des Sozialrechtsexperten zur Anrechnung von Einmaligem Einkommen -
Einmalige Einnahmen
(vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden,
sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf
Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/sozialgericht-berlin-widerspricht-der.html
Betroffenen rät die Kanzlei zu Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X,
wobei zu beachten ist, dass dass allerdings seit Inkrafttreten des
Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) die Jahresfrist des § 40 Abs.
1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten ist, die
auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten
nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB
X).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen
Rechtsprechungstickers von Tacheles .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/brand-aktuelles-urteil-des.html
Willi S
11b SGB II ) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als
Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen.Seine Absetzfähigkeit ist auf
Erwerbseinkommen beschränkt.
Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr 5
SGB II a. F.(jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.
Weihnachtsgeld ist als Einmalige Einnahme um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II zu bereinigen,
so urteilte das das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heutigem veröffentlichtem Urteil (Az.:B 4 AS 180/10 R ).
Im Einzelnen hat das BSG folgende Punkte festgestellt:
1. Die Absetzfähigkeit des § 11b SGB II ist auf Erwerbseinkommen
beschränkt. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung und
entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum
früheren § 76 Abs 2a BSHG.
2. Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr
5 SGB II a. F. (jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.
Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II wird der Absetzbetrag gewährt für mit
der Erzielung der Einkünfte verbundene notwendige Aufwendungen. Bereits
vom Wortlaut her sind derartige Absetzungen mithin auch vom Einkommen,
das nicht Erwerbseinkommen ist, möglich. Mit der Erzielung des
Einkommens verbunden ist eine Aufwendung dann, wenn die Zielrichtung der
Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht - gleichsam
eng mit ihr verbunden ist.
Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie auch während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung weiter anfallen, weil die Verbundenheit mit der
Einkommensart so eng ist, dass eine Einstellung des Aufwandes nicht
erwartet werden oder während des Entgeltersatzanspruchs nicht ohne
Weiteres reduziert werden kann.
Im letzteren Falle sind die Aufwendungen bis zur ersten sich ergebenden
rechtlichen Möglichkeit der Änderung abzusetzen -zB Jahreskarte für den
öffentlichen Nahverkehr), die nun aber während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung ggf nicht anfallen. (- Schonfrist - Urteil vom
9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 34).
3. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Weihnachtsgeld
nach § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, aaO) als einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt hat (zum so
genannten Verteilzeitraum vgl Urteile des erkennenden Senats vom
30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und B
4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 16; vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R
und des 14. Senats vom 26.10.2009 - B 14 AS 55/08 R; vom 21.12.2009 - B
14 AS 46/08 R; vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 27).
Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die
Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht
des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang und bleibt gleichwohl die
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen,
liegt ein Regelfall iS des § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V vor, der eine
Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt (s
zum Regelfall ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
SozR 4-4200 § 11 Nr 16).
Zwar hat das BSG bisher nicht ausdrücklich darüber befunden, ob eine
Verteilung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus noch
angemessen ist.
Angedeutet hat der Senat dieses in der Ausgangsentscheidung vom
30.9.2008 (s oben) jedoch bereits. Bei einer für ein Jahr bestimmten
Einnahme, die zudem in der Gesamtsumme den monatlichen Anspruch auf Alg
II übersteigt (s hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR
4-4200 § 11 Nr 16) und für ein Kalenderjahr bestimmt ist, spricht
jedoch nichts dagegen, den angemessenen Zeitraum als einen jährlichen
festzulegen und die Einnahme damit in zwölf Teile aufzuteilen.
Erstmals mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen neuen § 11 Abs 3 Satz 2
SGB II (BGBl I 453) hat der Gesetzgeber den Verteilzeitraum zeitlich
eindeutig auf einen Zeitraum von sechs Monaten eingegrenzt.
Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der
Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden. Es war bis dato der
unbestimmte Rechtsbegriff des "angemessenen Zeitraums" als
Bewertungsgrundlage heranzuziehen.
4. Bisher ebenfalls höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie bei
einer verteilten Einnahme die Absetzungen zu erfolgen haben.
Der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes ist als einmaliger Einnahme vor
ihrer Verteilung über einen Zeitraum von 12 Monaten zunächst um den
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II a. F sowie den Betrag nach §
11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zu bereinigen.
Alsdann sind von dem Gesamteinkommen aus verteilter einmaliger Einnahme
und Entgeltersatzleistung monatlich anfallende weitere Absetzungen nach §
11 Abs 2 SGB II vorzunehmen.
Vor der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses -
wenn es sich um Erwerbseinkommen handelt - sind die Absetzbeträge nach §
11 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge),
der Erwerbstätigenfreibetrag und der Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 Satz 1
Nr 5 SGB II (s nunmehr § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II) in Abzug zu bringen.
Der danach verbleibende Betrag ist zu verteilen. Dieses Vorgehen hat der
Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.9.2008 (B 4 AS 57/07 R,
SozR 4-4200 § 11 Nr 16) angedeutet.
In jedem Monat des Verteilzeitraums sind alsdann monatlich Absetzungen
vom Gesamteinkommen - verteiltes Entgelt und anderes Einkommen -
vorzunehmen, soweit die Belastungen monatlich tatsächlich und rechtlich
zu berücksichtigend anfallen, nicht nur von einer bestimmten
Einkommensart abgesetzt werden können und nicht bereits (vorab) in
voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden sind.
BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 180/10 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12208&pos=0&anz=163
Anmerkung: Man erinnere sich an folgenden Beitrag des Sozialrechtsexperten zur Anrechnung von Einmaligem Einkommen -
Einmalige Einnahmen
(vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden,
sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf
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wobei zu beachten ist, dass dass allerdings seit Inkrafttreten des
Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) die Jahresfrist des § 40 Abs.
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auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten
nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB
X).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen
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Willi S
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