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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 2:42

Kreis-Minden-Lübbecke(mr). Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012, nach der unzweifelhaft 50 m² als angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz IV-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481


> Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 m? als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke in Gestalt des Amtes proArbeit ? auf, die Richtlinien für die ?Kosten der Unterkunft? für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.

Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil ?Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert? | Mindener-Rundschau



Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert”

Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW

Kreis-Minden-Lübbecke(mr). Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012, nach der unzweifelhaft 50 m² als angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende „Hartz IV“-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R). Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 m“ als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke – in Gestalt des Amtes proArbeit – auf, die Richtlinien für die „Kosten der Unterkunft“ für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.

„Die bisher erstatteten Mieten basieren auf einer Wohnungsgröße von 45 m² für eine Person.“, erklärt Dr. Kraus. „Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 6,67 € für die Brutto-Kaltmiete (d.h. der Grundmiete inklusive der ‚kalten‘ Nebenkosten), wie sie im „grundsicherungsrelevanten Mietspegel“ des Kreises für die Stadt Minden ermittelt worden ist, ergeben sich für die Wohnung eines Alleinstehenden jetzt 335,00 €, statt bisher 300 € (unter Beibehaltung der bisherigen Rundungsregel von jeweils 5-€-Schritten). Diese Erhöhung um 5 m² setzt sich auch für Mehrpersonenhaushalte fort.“

Werte mit den Auswirkungen für Mehrpersonen-Haushalte in den Kommunen des Mühlenkreises sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen

Tabelle: Angemessene Brutto-Kaltmieten für Bezieher von Grundsicherung im Kreis Minden-Lübbecke nach Urteil des BSG vom 16.5.2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R):
Minden, Bad Oeynhausen, Lübbecke Espelkamp, Hüllhorst, Pr.Oldendorf, Rahden Hille, Petershagen, Porta Westfalica
Minden, Bad Oeynhausen, Lübbecke Espelkamp, Hüllhorst, Pr.Oldendorf, Rahden Hille, Petershagen, Porta Westfalica



1 Person 300 € 335 € 35 € 300 € 310 € 10 € 300 € 315€ 15 €
2 Personen 375 € 410 € 35 € 375€ 410€ 35 € 350€ 380 € 30 €
3 Personen 430 € 460 € 30 € 430 € 460 € 30 € 435 € 465 € 30 €
4 Personen 505 € 535 € 30 € 510 € 540 € 30 € 510 € 540 € 30 €
5 Personen 570 € 590 € 20 € 570 € 590 € 20 € 570 € 590 € 20 €

Berechnung (ohne Gewähr): MALZ; Grundlage: Werte des Amtes proArbeit; Kreis Minden-Lübbecke.

Von den angeführten Werten unabhängig ist die Frage, ob die gewährten Mieten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen.

„Wir fordern den Kreis Minden-Lübbecke und die Kommunen auf, diese Rechtslage sofort, ohne weiteren Verzug umzusetzen“ verlangt Dr. Christopher Kraus. „Dieses Geld ist den Betroffenen bereits seit dem 1.Januar 2010 widerrechtlich vorenthalten worden“, so Kraus weiter.

Allen unabhängigen Sozialrechtsexperten sei klar gewesen, daß das Festhalten der Kommunen an einer Rechtsvorschrift, die am 31.12.2009 außer Kraft getreten ist, vollkommen abwegig war. „Doch die Kommunen sind dabei sogar noch vom Arbeits- und Sozialminister Guntram Schneider (SPD) unterstützt worden, der das als ‚ungeklärte Rechtsfrage‘ eingestuft hat.“ [s. Anhang: MAIS-zu WohnGroesse-NRW_26.09.2011.pdf]. Besonders perfide sei, daß das Bundessozialgericht bereits am 22.9.2010 entschieden hatte, daß es sich verbietet, in diesem Zusammenhang auf nicht mehr gültige Werte zurückzugreifen (AZ: B 4 AS 70/08 R). Dieses Urteil für Sachsen-Anhalt sei MALZ erst jetzt durch das BSG bekannt geworden.

„Offensichtlich verstehen sich so einige Mitarbeiter der Sozialverwaltung eher als Hüter der öffentlichen Kassen denn als Verantwortliche für die ihnen anvertrauten hilfebedürftigen Menschen. Dabei übersehen sie offenbar, daß diese genauso Bürger sind, in für die sie zu arbeiten haben wie für Besserverdienende, und denen sie das das zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben Erforderliche bereitstellen sollen. Wo das Geld dafür herkommen soll, kann egal sein, solange in unserem reichen Land genug Geld da ist, um Banken und Großvermögen zu retten und die KFZ-Industrie boomt wegen überbordender Nachfrage nach Luxuskarossen“, prangert Dr. Christopher Kraus an.

„Das Geld, das den Hartz-IV-Betroffenen seit 2010 im Kreis Minden-Lübbecke vorenthalten worden ist, geht angesichts von rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im Kreis offensichtlich in die Millionen; Geld, das diesen Menschen am Existenzminimum fehlt.“ Einige führende Mitarbeiter in der Verwaltung, aber auch der Politik, hätten ganz offensichtlich darauf spekuliert, daß nicht alle Hilfebedürftigen rechtzeitig Rechtsmittel gegen diese unrechtmäßige Verwaltungspraxis einlegen , und eine automatische Nacherstattung – wie z.B. bei der Pendlerpauschale- wegen einer speziellen Regelung im Sozialrecht ausgeschlossen ist. Der Verein MALZ fordert, die rechtswidrige Verwaltungspraxis mit Wirkung vom 16.5.2012 einzustellen.

Der Verein „Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.“ (MALZ ) bietet als Selbsthilfeorganisation unabhängige Sozialberatung regelmäßig dienstags, von 10 bis 12:30 Uhr im „alten“ Rathaus Minden, Markt 1; Raum 1.11, (Integrationsbeirat).

http://www.mindener-rundschau.de/index.php/2012/05/18/9618-minden-lubbecke-hartz-iv-urteil-sofortige-umsetzung-durch-sozialamter-gefordert/

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Unterkunftskosten.aspx

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bundessozialgerichtstarkt-aktuell-die.html

Gruß Willi S
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