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Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu Bedarfen für Unterkunft im Wesentlichen bestätigt Sächs. LSG, Urt. v. 14.09.2018 - L 7 AS 1167/15
Das LSG Chemnitz hatte sich zum zweiten Mal mit der Frage zu befassen, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Dresden sein dürfen.
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 für ihre Unterkunftskosten etwas mehr, nämlich für die Zeit ab 01.01.2013 6,71 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte.
Beim SG Dresden hatte die Klage Erfolg.
Das LSG Chemnitz hat dieses Urteil und die Bescheide des Jobcenter teilweise geändert und der Klägerin für 2013 monatlich 3,25 Euro mehr zugesprochen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt auch das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 30.05.2013 zugrunde liegende, im IWU II vom 27.03.2013 niedergelegte und nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 01.01.2013 geltende Konzept grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des BSG an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen. Es verbleibe daher bei folgenden Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete nach IWU II): Ein-Personen-Haushalt: 304,79 Euro, Zwei-Personen-Haushalt: 377,61 Euro, Drei-Personen-Haushalt: 454,11 Euro, Vier-Personen-Haushalt: 522,31 Euro, Fünf-Personen-Haushalt: 630,51 Euro.
Entgegen dem Sozialgericht erwachse eine Unschlüssigkeit von IWU I und IWU II nicht daraus, dass bei der Ermittlung der Angebotsmieten die Neuvertragsmieten aus dem Mietspiegeldatensatz des qualifizierten Mietspiegels mit dem Mietpreisindex im Verbraucherpreisindex für das Land Sachsen inflationiert worden sind.
Das Landessozialgericht hat – anders als noch bei seiner ersten Entscheidung zu den Unterkunftskosten in Dresden – die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz Nr. 6/2018 v. 28.09.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/itz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902939&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Willi S
Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 für ihre Unterkunftskosten etwas mehr, nämlich für die Zeit ab 01.01.2013 6,71 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte.
Beim SG Dresden hatte die Klage Erfolg.
Das LSG Chemnitz hat dieses Urteil und die Bescheide des Jobcenter teilweise geändert und der Klägerin für 2013 monatlich 3,25 Euro mehr zugesprochen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt auch das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 30.05.2013 zugrunde liegende, im IWU II vom 27.03.2013 niedergelegte und nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 01.01.2013 geltende Konzept grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des BSG an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Anforderungen. Es verbleibe daher bei folgenden Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete nach IWU II): Ein-Personen-Haushalt: 304,79 Euro, Zwei-Personen-Haushalt: 377,61 Euro, Drei-Personen-Haushalt: 454,11 Euro, Vier-Personen-Haushalt: 522,31 Euro, Fünf-Personen-Haushalt: 630,51 Euro.
Entgegen dem Sozialgericht erwachse eine Unschlüssigkeit von IWU I und IWU II nicht daraus, dass bei der Ermittlung der Angebotsmieten die Neuvertragsmieten aus dem Mietspiegeldatensatz des qualifizierten Mietspiegels mit dem Mietpreisindex im Verbraucherpreisindex für das Land Sachsen inflationiert worden sind.
Das Landessozialgericht hat – anders als noch bei seiner ersten Entscheidung zu den Unterkunftskosten in Dresden – die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz Nr. 6/2018 v. 28.09.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/itz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902939&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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