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Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis 2014 ( von der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen) ist schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 - Revision zugelassen
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Analyse & Konzepte geht methodisch davon aus, dass es zulässig ist, das Gebiet eines kommunalen Leistungsträgers in seinen kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als Raum der Datenerhebung (Vergleichsraum) festzulegen, auch wenn innerhalb dieses Gebietes kein einheitlicher Wohnungsmarkt besteht.
3. Es ist zulässig, dass bei der Bestimmung des Vergleichsraums, der maßgebend für die Bildung von Angemessenheitsgrenzen bzw. für die räumliche Begrenzung der Datenerhebung ist, eine Orientierung an formalen (zumeist historisch gewachsenen oder begründeten) kommunalverfassungsrechtlichen Gegebenheiten und damit an dem Gebiet des kommunalen Grundsicherungsträgers als zusammenhängendes Verwaltungsgefüge erfolgt, sofern einer etwaigen Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14) und innerhalb der konkreten Angemessenheit die Zumutbarkeit eines Umzugs im Einzelfall geprüft wird.
4. Die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen - Wohnungsmarkttypen - bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts ist als zulässig anzusehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 - L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend). Dies gilt auch dann, wenn in den sog. Wohnungsmarkttypen Kommunen zusammengefasst sind, die ggf. räumlich nicht aneinandergrenzen, sofern der Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen und der homogene Wohn- und Lebensbereich, in dem einem Leistungsberechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit eigenständig geprüft wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202427&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: SG Dortmund, Urteil v. 19.02.2016 - S 62 SO 444/14 – Berufung läuft noch
SG Dortmund: Gericht kippt Mietobergrenze für Sozialhilfe-Empfängerin im Hochsauerlandkreis - Stadt Brilon
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Analyse & Konzepte geht methodisch davon aus, dass es zulässig ist, das Gebiet eines kommunalen Leistungsträgers in seinen kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als Raum der Datenerhebung (Vergleichsraum) festzulegen, auch wenn innerhalb dieses Gebietes kein einheitlicher Wohnungsmarkt besteht.
3. Es ist zulässig, dass bei der Bestimmung des Vergleichsraums, der maßgebend für die Bildung von Angemessenheitsgrenzen bzw. für die räumliche Begrenzung der Datenerhebung ist, eine Orientierung an formalen (zumeist historisch gewachsenen oder begründeten) kommunalverfassungsrechtlichen Gegebenheiten und damit an dem Gebiet des kommunalen Grundsicherungsträgers als zusammenhängendes Verwaltungsgefüge erfolgt, sofern einer etwaigen Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14) und innerhalb der konkreten Angemessenheit die Zumutbarkeit eines Umzugs im Einzelfall geprüft wird.
4. Die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen - Wohnungsmarkttypen - bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts ist als zulässig anzusehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 - L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend). Dies gilt auch dann, wenn in den sog. Wohnungsmarkttypen Kommunen zusammengefasst sind, die ggf. räumlich nicht aneinandergrenzen, sofern der Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen und der homogene Wohn- und Lebensbereich, in dem einem Leistungsberechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit eigenständig geprüft wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202427&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: SG Dortmund, Urteil v. 19.02.2016 - S 62 SO 444/14 – Berufung läuft noch
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Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Willi S
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