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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorherige Zustimmung, Übernahme von Umzugskosten, Zuwendungen Dritter Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.08.2018 - L 4 SO 79/17

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Vorherige Zustimmung, Übernahme von Umzugskosten, Zuwendungen Dritter Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.08.2018 - L 4 SO 79/17  Empty Vorherige Zustimmung, Übernahme von Umzugskosten, Zuwendungen Dritter Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.08.2018 - L 4 SO 79/17

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 5:09

Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden (vgl. Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II). 

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gilt nicht ausnahmslos und bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen. 

Ob dies – so das Sozialgericht – auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann (so BayLSG, Urteil vom 24.9.2014 – L 8 SO 95/14; Nguyen, in: jurisPK-SGB II, § 35 Rn. 148, Stand 2/2018) oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt (so Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 35 Rn. 65, Einl. Rn. 60 ff.), kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt (Berlit, in: LPK-SGB XII, § 35 Rn. 92, 94; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 35 Rn. 75, Stand 8/2017; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 60, Stand 6/2012) und gilt, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.

2. Der Hilfebedarf war auch nicht weggefallen, weil ein Freund des Klägers die Rechnung des Umzugsunternehmens zunächst beglichen hat. Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11; LSG NRW, Beschluss. vom 19.7.2016 – L 7 AS 1055/16 B; näheres bei Wahrendorf, jurisPR-SozR 12/2012, Anm. 1).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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