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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Zur Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R)

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 BSG: Zur Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R)  Empty BSG: Zur Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R)

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Sep 2018 - 7:41

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.
Quelle und mehr: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/08/leistungen-fuer-die-unterkunft-fuer-unter-25jaehrige-auch-ohne-zustimmung-des-jobcenters/
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2413/
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