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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung
BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 169/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
Gegen
eine Anwendung dieser Regelung spricht bereits ihr Wortlaut, denn
danach werden nur auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhende
Erstattungsbeträge einbezogen.
Auch eine entsprechende Anwendung
der Regelung scheidet aus, weil der mit ihr verfolgte Zweck für die
Empfänger von vorläufigen Leistungen nicht zum Tragen kommt. Durch den
teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von
Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt.
Hingegen
wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der
endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu
beantragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Abweichend
von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Dies
gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den
Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird(so
LSG Sachsen-Anhalt,Urteil v. 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 - ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286
Die
in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40
RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des §
40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht
geteilt
Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen
Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln,
als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X.
Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) kompensieren. Im Fall einer
teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer
Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug
und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.
In den anderen
genannten Fällen erfolgt die Korrektur der rechtswidrigen
Leistungsbewilligung aufgrund einer dem Betroffenen vorwerfbaren
(Mit)-Verursachung. Dies hat der Gesetzgeber als nicht schutzwürdig
erachtet und daher von Kompensationsleistungen abgesehen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html
Willi S
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
Gegen
eine Anwendung dieser Regelung spricht bereits ihr Wortlaut, denn
danach werden nur auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhende
Erstattungsbeträge einbezogen.
Auch eine entsprechende Anwendung
der Regelung scheidet aus, weil der mit ihr verfolgte Zweck für die
Empfänger von vorläufigen Leistungen nicht zum Tragen kommt. Durch den
teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von
Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt.
Hingegen
wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der
endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu
beantragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Abweichend
von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Dies
gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den
Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird(so
LSG Sachsen-Anhalt,Urteil v. 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 - ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286
Die
in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40
RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des §
40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht
geteilt
Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen
Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln,
als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X.
Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) kompensieren. Im Fall einer
teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer
Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug
und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.
In den anderen
genannten Fällen erfolgt die Korrektur der rechtswidrigen
Leistungsbewilligung aufgrund einer dem Betroffenen vorwerfbaren
(Mit)-Verursachung. Dies hat der Gesetzgeber als nicht schutzwürdig
erachtet und daher von Kompensationsleistungen abgesehen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html
Willi S
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