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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gewährung von PKH für Regelsatzklage Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 04.07.2012,- L 19 AS 961/12 B - und - L 19 AS 572/12 B -
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 04.07.2012,- L 19 AS 961/12 B - und - L 19 AS 572/12 B -
Die
Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen
Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung
auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Die
Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
Der
Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die
Zeit ab dem 01.01.2011 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken (so auch etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L
12 AS 3445/11 = juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 19
AS 305/11 NZB = juris; SG Aachen Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11 =
juris; SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 = juris)
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur dezidiert mit
ausführlicher und differenzierter Begründung die Auffassung vertreten
wird, dass die Neuregelung der Regelbedarfe durch das RBEG nicht den
durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Anforderungen entspreche.
Im
Hinblick auf diesen Diskussionsstand in der Literatur ist unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsschutzgleichheit und der Komplexität
der Rechtsfrage der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihren
Rechtsstandpunkt - Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Höhe der
Regelbedarfe - darzulegen, um dem Gericht die Möglichkeit des
Überdenkens seiner Rechtsauffassung zu geben.
http://www.jurablogs.com/de/gewaehrung-pkh-regelsatzklage-1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/gewahrung-von-pkh-fur-regelsatzklage.html
Willi S
Die
Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen
Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung
auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Die
Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden.
Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
Der
Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die
Zeit ab dem 01.01.2011 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken (so auch etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L
12 AS 3445/11 = juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 19
AS 305/11 NZB = juris; SG Aachen Urteil vom 20.07.2011 - S 5 AS 177/11 =
juris; SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 = juris)
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur dezidiert mit
ausführlicher und differenzierter Begründung die Auffassung vertreten
wird, dass die Neuregelung der Regelbedarfe durch das RBEG nicht den
durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Anforderungen entspreche.
Im
Hinblick auf diesen Diskussionsstand in der Literatur ist unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsschutzgleichheit und der Komplexität
der Rechtsfrage der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihren
Rechtsstandpunkt - Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Höhe der
Regelbedarfe - darzulegen, um dem Gericht die Möglichkeit des
Überdenkens seiner Rechtsauffassung zu geben.
http://www.jurablogs.com/de/gewaehrung-pkh-regelsatzklage-1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/gewahrung-von-pkh-fur-regelsatzklage.html
Willi S
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