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Normen: § 11 SGB II - Schlagworte: Geschätztes Einkommen, Selbstständige, Steuerberaterkosten, Schweigepflichtsentbindungsklärung für Amtsarzt Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 35 AS 435/14 vom 18.06.2018
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die Rechtsprechung hat bereits auf der Basis der — hier anzuwendenden — früheren Rechtslage zu § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III geschlossen, dass in den Fällen, in denen objektiv im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur die Möglichkeit einer Prognose, insbesondere hinsichtlich der Einkommenssituation (z.B. bei schwankendem Einkommen), bestehe, eine abschließende Entscheidung rechtswidrig sei (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 — B 14 AS 6/12 R ).
2. Die von den Klägern geltend gemachten folgenden Kostenpositionen dürften als Betriebsausgaben anzuerkennen sein.
Nebenkosten des Geldverkehrs: Hierbei handelt es sich um die Kontoführungsgebühr, die Miete für ein EC-Kartengerät sowie Verwaltungskosten für Darlehen und Rücklastgebühren. Derartige Kosten dürften in engem Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens der Klägerin stehen.
Sonstiger Betriebsbedarf: Hiermit sind Anschaffungen gemeint, die das xxx benötigt, wie zum Beispiel Toilettenpapier, Geschenkpapier und weitere Kosten, die nichts mit den Konten der Gesellschaft zu tun haben. Auch diese Kosten dürften unmittelbar mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen und auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Erträgen der Gesellschaft stehen.
Hinsichtlich der Buchführungskosten stellt sich zwar die Frage, ob derartige Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Gesellschaft stehen. Auf der anderen Seite neigt die Kammer der Auffassung des Sozialgerichts Stade zu, wonach es für den Ansatz dieser Kosten als Betriebsausgaben im Rahmen des § 11 SGB II darauf ankommt, ob die Gesellschafter im Rahmen ihrer Ausbildung etwa zur Vermeidung dieser Kosten Buchführungskenntnisse erworben haben^.
3. Ebenfalls als „obiter dictum“ weist das Gericht allerdings noch darauf hin, dass die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einholung des Ergebnisses eines amtsärztlichen Gutachtens durch den Beklagten eine unzumutbare Pflicht für den Kläger zu 1. darstellen dürfte. Insoweit ist dem Gericht keine dem Datenschutz gegenüber vorrangige Rechtspflicht bekannt, nach der der Kläger verpflichtet wäre, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen.
Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1360,0,0,1,0
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
1. Die Rechtsprechung hat bereits auf der Basis der — hier anzuwendenden — früheren Rechtslage zu § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III geschlossen, dass in den Fällen, in denen objektiv im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur die Möglichkeit einer Prognose, insbesondere hinsichtlich der Einkommenssituation (z.B. bei schwankendem Einkommen), bestehe, eine abschließende Entscheidung rechtswidrig sei (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 — B 14 AS 6/12 R ).
2. Die von den Klägern geltend gemachten folgenden Kostenpositionen dürften als Betriebsausgaben anzuerkennen sein.
Nebenkosten des Geldverkehrs: Hierbei handelt es sich um die Kontoführungsgebühr, die Miete für ein EC-Kartengerät sowie Verwaltungskosten für Darlehen und Rücklastgebühren. Derartige Kosten dürften in engem Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens der Klägerin stehen.
Sonstiger Betriebsbedarf: Hiermit sind Anschaffungen gemeint, die das xxx benötigt, wie zum Beispiel Toilettenpapier, Geschenkpapier und weitere Kosten, die nichts mit den Konten der Gesellschaft zu tun haben. Auch diese Kosten dürften unmittelbar mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen und auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Erträgen der Gesellschaft stehen.
Hinsichtlich der Buchführungskosten stellt sich zwar die Frage, ob derartige Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Gesellschaft stehen. Auf der anderen Seite neigt die Kammer der Auffassung des Sozialgerichts Stade zu, wonach es für den Ansatz dieser Kosten als Betriebsausgaben im Rahmen des § 11 SGB II darauf ankommt, ob die Gesellschafter im Rahmen ihrer Ausbildung etwa zur Vermeidung dieser Kosten Buchführungskenntnisse erworben haben^.
3. Ebenfalls als „obiter dictum“ weist das Gericht allerdings noch darauf hin, dass die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einholung des Ergebnisses eines amtsärztlichen Gutachtens durch den Beklagten eine unzumutbare Pflicht für den Kläger zu 1. darstellen dürfte. Insoweit ist dem Gericht keine dem Datenschutz gegenüber vorrangige Rechtspflicht bekannt, nach der der Kläger verpflichtet wäre, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen.
Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1360,0,0,1,0
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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