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Normen: § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II - Schlagworte: Kosten der Unterkunft, Bremen, A+K-Gutachten SG Bremen, Urteil v. 15.06.2018 - S 28 AS 1213/16, n. v.
Leitsatz RA Fabian Rust:
1. Ein schlüssiges Konzept muss hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktesrealistisch wiedergegeben werden. Dafür müssen die zur Ermittlung zuGrunde gelegten Mietdaten repräsentativ sein. An der Repräsentativität fehlt es zumindest,
a) wenn überwiegend Mieten von Wohnungsgesellschaften erfasst sind und die Mieten kleinerer Vermieter nicht ausreichend repräsentiert werden (so auch Bayrisches LSG 28.03.2018 - L 11 AS 52/16) oder
b) wenn die erfassten Mieten keine Gewähr dafür bieten, dass Daten das tatsächliche Mietniveau im gesamten Vergleichsraum widerspiegeln, zum Beispiel weil die erhobenen Mieten sich auf wenige Stadtteile konzentrieren. Die erfassten Mieten bieten jedenfalls dann keine Gewähr mehr den gesamten Vergleichsraum widerzuspiegeln, wenn 80,55 %
der erfassten Mietwerte sich auf 6 von 18 Stadtteilen im Stadtgebiet verteilen bzw. 41 % der Mieten einen Stadtteil betreffen und weitere 38 % aus fünf weiteren von insgesamt 18 Stadtteilen stammen.
2. Die erfassten Bestandsmieten müssen im Erhebungspunkt hinreichend aktuell sein. Hierfür muss auch erkennbar sein, ob und in welchem Umfang Mieten aus langjährigen Mietverhältnissen eingeflossen sind.
3. Fehlende Datenrepräsentativität kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Richtwerte anhand eines hohen Perzentils festgelegt werden (hier hatte der Beklagte ein 50%-Perzentil verwandt).
4. Eine fehlende Datenrepräsentativität kann auch dann nicht durch Fortschreibung beseitigt werden, wenn zur Fortschreibung weitere Mietdaten erhoben wurden.
5. Auch bei Anwendung der seit dem 01.01.2016 geltenden Wohngeldtabelle ist der dortigen Höchstgrenze für die Bruttokaltmiete ein Sicherheitszuschlag von 10% hinzuzusetzen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
1. Ein schlüssiges Konzept muss hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktesrealistisch wiedergegeben werden. Dafür müssen die zur Ermittlung zuGrunde gelegten Mietdaten repräsentativ sein. An der Repräsentativität fehlt es zumindest,
a) wenn überwiegend Mieten von Wohnungsgesellschaften erfasst sind und die Mieten kleinerer Vermieter nicht ausreichend repräsentiert werden (so auch Bayrisches LSG 28.03.2018 - L 11 AS 52/16) oder
b) wenn die erfassten Mieten keine Gewähr dafür bieten, dass Daten das tatsächliche Mietniveau im gesamten Vergleichsraum widerspiegeln, zum Beispiel weil die erhobenen Mieten sich auf wenige Stadtteile konzentrieren. Die erfassten Mieten bieten jedenfalls dann keine Gewähr mehr den gesamten Vergleichsraum widerzuspiegeln, wenn 80,55 %
der erfassten Mietwerte sich auf 6 von 18 Stadtteilen im Stadtgebiet verteilen bzw. 41 % der Mieten einen Stadtteil betreffen und weitere 38 % aus fünf weiteren von insgesamt 18 Stadtteilen stammen.
2. Die erfassten Bestandsmieten müssen im Erhebungspunkt hinreichend aktuell sein. Hierfür muss auch erkennbar sein, ob und in welchem Umfang Mieten aus langjährigen Mietverhältnissen eingeflossen sind.
3. Fehlende Datenrepräsentativität kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Richtwerte anhand eines hohen Perzentils festgelegt werden (hier hatte der Beklagte ein 50%-Perzentil verwandt).
4. Eine fehlende Datenrepräsentativität kann auch dann nicht durch Fortschreibung beseitigt werden, wenn zur Fortschreibung weitere Mietdaten erhoben wurden.
5. Auch bei Anwendung der seit dem 01.01.2016 geltenden Wohngeldtabelle ist der dortigen Höchstgrenze für die Bruttokaltmiete ein Sicherheitszuschlag von 10% hinzuzusetzen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
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