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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2018 - 5:24

Leitsatz ( Juris )

1. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201241&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
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