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Arbeitslosengeld; Aufhebung der Bewilligung; wesentliche Änderung; Ortsabwesenheit; Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2018 - S 5 AL 3727/17
Leitsatz ( Juris )
1. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201241&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
1. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201241&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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