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Leistungen, Bescheid, Regelbedarf, Ablehnung, Aufhebung, Teilhabe, Schule, Teilnahme, Klage, Rechtsgrundlage, Aufwendungen, Einrichtung, Ausnahmefall, SGB II, Sinn und Zweck, Gemeinschaft der Jugendlichen
SG Landshut, Urteil v. 04.06.2018 – S 7 AS 606/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Bejahung von Leistungen für den Kläger zur Teilnahme an der Bläserklasse seiner Schule, wenn dieser stationär untergebracht ist.
Kurzfassung:
15
Vorliegend ist für den Kläger § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II einschlägig, da es sich bei der Teilnahme an der Bläserklasse in der Schule des Klägers um Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht!) handelt.
16
Diese Leistungen sind nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 4 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anwendbar. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen. Insoweit wird auf die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II verwiesen. Zum anderen ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der stationär untergebracht ist, nicht erwerbsfähig ist (vgl. Eicher Rdnr. 135 zu § 7 SGB II). Der Kläger ist aber aufgrund seines Alters überhaupt nicht erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 SGB II. Somit ist § 7 Abs. 4 SGB II nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht auf den Kläger anwendbar (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2010 - L 7 AS 5263/08).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-13674?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Bejahung von Leistungen für den Kläger zur Teilnahme an der Bläserklasse seiner Schule, wenn dieser stationär untergebracht ist.
Kurzfassung:
15
Vorliegend ist für den Kläger § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II einschlägig, da es sich bei der Teilnahme an der Bläserklasse in der Schule des Klägers um Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht!) handelt.
16
Diese Leistungen sind nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 4 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anwendbar. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen. Insoweit wird auf die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II verwiesen. Zum anderen ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der stationär untergebracht ist, nicht erwerbsfähig ist (vgl. Eicher Rdnr. 135 zu § 7 SGB II). Der Kläger ist aber aufgrund seines Alters überhaupt nicht erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 SGB II. Somit ist § 7 Abs. 4 SGB II nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht auf den Kläger anwendbar (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2010 - L 7 AS 5263/08).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-13674?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
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