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Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt eines EU-Bürgers im Bundesgebiet bei Bestehen einer Meldelücke § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 13.3.2018 - S 49 AS 472/18
Leitsatz (der Redaktion):
1. Der Beginn des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Bürgers muss durch eine amtliche Wohnsitzmeldung dokumentiert sein.
2. Dagegen muss die Dauer des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend durch eine durchgehende, lückenlose melderechtliche Wohnsitzdokumentation belegtsein; vielmehr reichen dafür auch andere Beweismittel.
Quelle: info also 3/2018 https://www.info-also.nomos.de/archiv/2018/heft-3/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
1. Der Beginn des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Bürgers muss durch eine amtliche Wohnsitzmeldung dokumentiert sein.
2. Dagegen muss die Dauer des fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend durch eine durchgehende, lückenlose melderechtliche Wohnsitzdokumentation belegtsein; vielmehr reichen dafür auch andere Beweismittel.
Quelle: info also 3/2018 https://www.info-also.nomos.de/archiv/2018/heft-3/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
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