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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:51

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um die Übernahme von Mietkosten anlässlich einer Haftverbüßung des Antragstellers auf Grundlage der §§ 67 SGB XII zu sichern, hier aber ablehnend ( unangemessene Wohnung des Antr., Haftdauer kann noch nicht abgeschätzt werden ).

Zum Wohnungserhalt während Inhaftierung ( Kommentierung von Infodienst Schuldnerberatung )

1. Bei der Ausübung des Auswahlermessens im Rahmen des § 67 Satz 1 SGB XII / § 68 Abs.1 Satz 1 SGB XII kann es durchaus sinnvoll sein, für in Haft sich befindende Personen mit sozialen Schwierigkeiten die Erhaltung einer bereits vor dem Haftantritt vorhandenen Unterkunft zu sichern, weil für einen Haftentlassenen der Verlust der Wohnung ähnlich wie der Verlust des Arbeitsplatzes deutlich schwerer auszugleichen ist, als für andere Menschen.

2. Grundsätzlich kommt hier die Übernahme von Kosten der Unterkunft bei einer bevorstehenden, konkret abzusehenden Entlassung aus dem Strafvollzug in Betracht.

3. Aus der Tatsache, dass ein Antragsteller aus der Haft alsbald entlassen werden wird als solche kann nicht automatisch auf das Vorliegen sozialer Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII geschlossen werden.

4. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach den §§ 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII lässt sich in der Regel dann nicht geltend machen, wenn der Antragsteller nach seiner Haftentlassung aller Voraussicht nach wieder voll in das Erwerbsleben integriert sein wird.

5. Bei der Weiterfinanzierung einer Wohnung während des Freiheitsentzugs ist stets maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

6. Ein Sozialhilfeträger hat hier prognostisch zu beurteilen, ob die während der Haft entstehenden Kosten der Unterkunft vorbeugend im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 67 Satz 1 SGB XII und § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übernommen werden können.

7. Ein starres Abstellen auf eine Haftdauer von maximal einem Jahr als Grundvoraussetzung für eine Leistungsgewährung muss hier als ermessensfehlerhaft aufgefasst werden. Eine abstrakte Beurteilung für sämtliche Fälle findet weder einen Anknüpfungspunkt im SGB XII (Sozialhilfe) noch in einer der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.

8. Eine ausreichend sichere Prognose kann dann nicht vertreten werden, wenn die nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensumstände bereits wegen der Länge der noch bevorstehenden Haftdauern nicht exakt eingeschätzt werden können.

9. Dies ist bei einer Verurteilung zu einem 20-monatigen Freiheitsentzug der Fall, gerade wenn zum Antragszeitpunkt nicht absehbar ist, ob eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt, die bislang bewohnte Unterkunft als unangemessen groß im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aufzufassen ist, und vom Antragsteller nach der Haftentlassung die bereits vor der Inhaftierung ausgeübte Erwerbstätigkeit aller Voraussicht nach fortgesetzt werden kann.
Quelle: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/zum-wohnungserhalt-waehrend-inhaftierung-sg-duisburg-vom-12-januar-2018-az-s-48-so-588-17-er/
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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