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Dauerhafter Ausschluss von Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen wiederholtem Untertauchen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15, BeckRS 2017, 138020
AsylbLG §§ 2, 3 ff., 9 III; SGB X § 44
2. Wiederholtes Untertauchen ist generell abstrakt geeignet, die Dauer des Aufenthaltes zu beeinflussen.
3. Der Ausländer darf sich nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig verursacht hat. (Leitsätze der Verfasserin)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15, BeckRS 2017, 138020
Anmerkung von Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln
Praxishinweis
Die Entscheidungsgründe des LSG sind mit der Grundsatzentscheidung des BVerfG zu § 3 AsylbLG (a.a.O.) und den dort aufgestellten Leitlinien nicht in Einklang zu bringen.
Bereits nicht nachvollziehbar ist die Argumentation, dass die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG lediglich eine “Vergünstigung” sei und diese Leistungen über das menschenwürdige Existenzminimum hinausgingen. Mit Zuerkennung eines Anspruchs nach § 2 AsylbLG sind Leistungen nach dem “Normalmaß” – in diesem Fall analog dem SGB XII – zu gewähren.
Das BVerfG hatte eine Differenzierung bei der Festlegung eines von diesem “Normalmaß” abweichenden menschenwürdigen Existenzminimums nach § 3 AsylbLG nur dann für zulässig angesehen, wenn der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.
Eine Beschränkung auf ein durch etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte geprägtes Existenzminimum ist dagegen- so das BVerfG – unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat. Für diese Fälle ist ein zeitnaher, an den Gründen des unterschiedlichen Bedarfs orientierter Übergang von den existenzsichernden Leistungen für Kurzaufenthalte zu den Normalfällen im Gesetz vorzusehen.
Weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201810
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
2. Wiederholtes Untertauchen ist generell abstrakt geeignet, die Dauer des Aufenthaltes zu beeinflussen.
3. Der Ausländer darf sich nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig verursacht hat. (Leitsätze der Verfasserin)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15, BeckRS 2017, 138020
Anmerkung von Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln
Praxishinweis
Die Entscheidungsgründe des LSG sind mit der Grundsatzentscheidung des BVerfG zu § 3 AsylbLG (a.a.O.) und den dort aufgestellten Leitlinien nicht in Einklang zu bringen.
Bereits nicht nachvollziehbar ist die Argumentation, dass die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG lediglich eine “Vergünstigung” sei und diese Leistungen über das menschenwürdige Existenzminimum hinausgingen. Mit Zuerkennung eines Anspruchs nach § 2 AsylbLG sind Leistungen nach dem “Normalmaß” – in diesem Fall analog dem SGB XII – zu gewähren.
Das BVerfG hatte eine Differenzierung bei der Festlegung eines von diesem “Normalmaß” abweichenden menschenwürdigen Existenzminimums nach § 3 AsylbLG nur dann für zulässig angesehen, wenn der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.
Eine Beschränkung auf ein durch etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte geprägtes Existenzminimum ist dagegen- so das BVerfG – unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat. Für diese Fälle ist ein zeitnaher, an den Gründen des unterschiedlichen Bedarfs orientierter Übergang von den existenzsichernden Leistungen für Kurzaufenthalte zu den Normalfällen im Gesetz vorzusehen.
Weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201810
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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