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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommen - Entsprechend § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechenbaren Einkommen unterhaltsbezogene Aufwendungen nur dann absetzbar, wenn sie tatsächlich erbracht worden sind, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen sowie EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Entsprechend § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechenbaren Einkommen unterhaltsbezogene Aufwendungen nur dann absetzbar, wenn sie tatsächlich erbracht worden sind, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen sowie

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 7:51

die Unterhaltspflicht tituliert ist.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. April 2018 (Az.: L 11 AS 1373/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Von einem Antragsteller titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind vom Jobcenter in keiner Weise als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen, weil hier nur die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten anerkennungsfähig ist.

3. In Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB II-Träger und die Sozialgerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Antragstellers eigenständig zu überprüfen.

4. Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann nicht, wenn der verpflichtete Antragsteller seinerseits nicht leistungsfähig ist (§ 1603 Abs. 1 BGB).

5. Einer unterhaltsverpflichteten Person haben grundsätzlich stets diejenigen Mittel zu verbleiben, auf die der jeweilige Antragsteller zur angemessenen Deckung des notwendigen Lebensunterhalts angewiesen ist.

6. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit endet dort, wo die unterhaltspflichtige Person nicht mehr in der Lage ist, ihre eigene Existenz problemlos zu sichern, d. h. darauf verwiesen ist, ihrerseits um (aufstockende) Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II nachzusuchen.

Quelle:  http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180008351&st=null&showdoccase=1
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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