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Erwerbsminderung auf Dauer SG Gießen, Beschl. v. 30.4.2018 – S 18 SO 34/18 ER SGB XII
Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des SG ergibt sich aus § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich. Hierfür sprächen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 S. 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.
Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne dass feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne
Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Art. 3 I GG dar.
Weiter: http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=405482
Hinweis: Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 16.02.2018 - S 8 SO 143/17
Orientierungssätze ( Redakteur )
1. Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.
2. Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ist nunmehr ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.
2. Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert. Auch bei ihnen erfolgt daher kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
Willi S
Kurzfassung:
Nach Auffassung des SG ergibt sich aus § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich. Hierfür sprächen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 S. 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.
Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne dass feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne
Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Art. 3 I GG dar.
Weiter: http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=405482
Hinweis: Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 16.02.2018 - S 8 SO 143/17
Orientierungssätze ( Redakteur )
1. Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.
2. Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ist nunmehr ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.
2. Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert. Auch bei ihnen erfolgt daher kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
Willi S
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