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Prozesskostenhilfe - Sicherungsanordnung - vorläufige Zahlungseinstellung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2018 - L 32 AS 1105/17 B ER PKH - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Weder die vorläufige Zahlungseinstellung noch die Mitteilung darüber stellen einen Verwaltungsakt dar.
2. Schlichte Vermutungen reichen nicht aus. Zur Anrechnung von Pflegegeld bei Verwandten.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ist die vorläufige Zahlungseinstellung und das Schreiben dazu kein Verwaltungsakt, kann der Leistungsberechtigte zur Durchsetzung des auf der Grundlage des Bescheides über die Bewilligung der Leistung begründeten Zahlungsanspruchs die (echte) Leistungsklage erheben, denn mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt anknüpfend daran in Form einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht, denn sie ermöglicht, dass die durch die vorläufige Zahlungseinstellung bewirkte Veränderung des bis dahin bestandenen Zustandes durch Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung der Leistung beseitigt und dadurch dem beeinträchtigten Recht auf Auszahlung der Leistung Geltung verschafft werden kann.
2. Voraussetzung einer solchen Sicherungsanordnung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199789&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
1. Weder die vorläufige Zahlungseinstellung noch die Mitteilung darüber stellen einen Verwaltungsakt dar.
2. Schlichte Vermutungen reichen nicht aus. Zur Anrechnung von Pflegegeld bei Verwandten.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ist die vorläufige Zahlungseinstellung und das Schreiben dazu kein Verwaltungsakt, kann der Leistungsberechtigte zur Durchsetzung des auf der Grundlage des Bescheides über die Bewilligung der Leistung begründeten Zahlungsanspruchs die (echte) Leistungsklage erheben, denn mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt anknüpfend daran in Form einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht, denn sie ermöglicht, dass die durch die vorläufige Zahlungseinstellung bewirkte Veränderung des bis dahin bestandenen Zustandes durch Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung der Leistung beseitigt und dadurch dem beeinträchtigten Recht auf Auszahlung der Leistung Geltung verschafft werden kann.
2. Voraussetzung einer solchen Sicherungsanordnung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199789&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
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