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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Mietobergrenzen der Hansestadt Rostock beruhen auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Aug 2017 - 9:56

SG Rostock, Urteil vom 22.06.2017 - S 13 AS 845/14

Leitsätze Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Kiel


2. Ein Umzug ist erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn eine sozial untypisch kleine Wohnung bewohnt wird. Dies ist bei einer 60jährige Leistungsberechtigten bei einer Wohnfläche mit nur 29,60 qm zu bejahen.

3. Der Auszug aufgrund der Beengtheit der Wohnverhältnisse kann aus gesundheitlichen Gründen sowie zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sein (vorliegend bejaht).

4. Der Grundsatz "Keine Deckelung der Unterkunftskosten bei Neueintritt der Hilfebedürftigkeit" (BSG, Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R) durch die Erzielung von bedarfsdeckendem Einkommen in mindestens einem Monat scheitert nicht daran, dass der Arbeitgeber das Monatseinkommen verteilt auf zwei Monate ausgezahlt hat; auch die Entgeltersatzleistung Krankengeld zählt zum Einkommen.

5. Die nicht vorhersehbare vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses lässt den plausiblen Grund für den Umzug auch nicht nachträglich wieder entfallen.

Volltext hier: https://sozialberatungkiel.files.wordpr ... 845-14.pdf

https://sozialberatung-kiel.de/category ... ergrenzen/


Hinweis D. Brock: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.04.2017 - L 4 AS 160/17 B - rechtskräftig

Wohnungsgrößen von 20 bis 30 m² für eine Einzelperson sind beengt, jedoch nicht unüblich oder per se unzumutbar.

Leitsatz


Eine Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt führt - für sich genommen - nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ist ein Umzug nicht erforderlich ( hier verneind - Kläger hat die derzeit bewohnte Wohnung aus eigenem Antrieb und Entschluss angemietet, ohne dass geltend gemacht worden wäre, dass der Bezug dieser Wohnung von vornherein nur eine vorübergehende Notlösung gewesen wäre).

Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
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