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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.

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Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.  Empty Das Daueraufenthaltsrecht familienangehöriger Unionsbürger bestimmt sich nach dem Tod des Unionsbürgers, bei dem sie im Zeitpunkt seines Todes ihren ständigen Aufenthalt hatten, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 FreizügG/EU.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:18

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.04.2018 - L 15 AS 9/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=84F5300FF7E6E7805DE49C61B86A817D.jp17?doc.id=JURE180006342&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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