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Arbeitslosen, die mit Erreichen des Rentenalters vom Hartz-IV-Bezug zur Grundsicherung im Alter überwechseln, bleibt von einem Nebeneinkommen weniger übrig. Die entsprechenden Regelungen sind gerechtfertigt und daher nicht gleichheitswidrig.
BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Dass ihr Erwerbseinkommen im Sozialhilfebezug infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge in größerem Umfang berücksichtigt worden ist als zuvor im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, ist durch den Gesetzgeber beabsichtigt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Darin liegt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch folgt daraus eine mittelbare Diskriminierung von Frauen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Dass ihr Erwerbseinkommen im Sozialhilfebezug infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge in größerem Umfang berücksichtigt worden ist als zuvor im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, ist durch den Gesetzgeber beabsichtigt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Darin liegt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch folgt daraus eine mittelbare Diskriminierung von Frauen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
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