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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Zur Erforderlichkeit einer - gegebenenfalls auch langfristigen - ergänzenden angemessenen Lernförderung bei Kindern und Jugendlichen mit Legasthenie.
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 4 AS 19/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kind mit Rechtschreibschwäche steht Förderung zu. Jobcenter müssen Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dass Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II ohne Rücksicht auf Kompetenzfragen mehr als nur Nachhilfe und nicht nur kurzzeitige Maßnahmen umfasst, folgt aus der Auslegung dieser Vorschrift im Lichte des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175), in dessen Umsetzung sie geschaffen wurde.
2. Zur Konkretisierung möglicher Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II bei LRS sind auch die ggf in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und nach §§ 53 ff SGB XII in den Blick zu nehmen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15172
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kind mit Rechtschreibschwäche steht Förderung zu. Jobcenter müssen Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dass Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II ohne Rücksicht auf Kompetenzfragen mehr als nur Nachhilfe und nicht nur kurzzeitige Maßnahmen umfasst, folgt aus der Auslegung dieser Vorschrift im Lichte des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175), in dessen Umsetzung sie geschaffen wurde.
2. Zur Konkretisierung möglicher Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II bei LRS sind auch die ggf in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und nach §§ 53 ff SGB XII in den Blick zu nehmen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15172
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
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